Nicht nur bei einer GmbH haben Sie Anteile an einem Unternehmen, sondern auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Anteile an einem Unternehmen zu besitzen ist gerade im Erbfall manchmal eine komplexe Angelegenheit. Das Zusammenspiel zwischen dem Erbrecht und dem Gesellschaftsrecht, aber auch dem Steuerrecht. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre Anteile einer GbR im Falle Ihres Todes vererben.

Was ist eine GbR?

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist ähnlich wie eine GmbH eine der möglichen Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland, dennoch bestehen große Unterschiede zwischen GmbH und GbR. Während die GmbH eine Kapitalgesellschaft und eine juristische Person ist, ist die GbR hingegen eine Personengesellschaft und damit, wie alle Personengesellschaften, keine juristische Person. Das heißt, sie erhält nicht alle Rechte und Pflichten und kann somit nicht komplett eigenständig handeln.

Damit Sie eine GbR gründen können, brauchen Sie unbedingt einen Mitgesellschafter. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur durch mindestens zwei Personen und zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden. Wichtig ist jedoch, dass eine GbR kein Handelsgewerbe sein kann. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, so wird die GbR automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Wie vererbe ich eine GbR?

Bei einer GbR sind die Folgen aus erbrechtlicher, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht äußerst komplex. Alles rund um den Erbfall sollte zwingend testamentarisch und dazu auch durch den Gesellschaftsvertrag geklärt werden. Bürgerrechtlich gibt es auch einen großen Grund, warum Sie zwingend ein Testament aufsetzen und den Erbfall im Gesellschaftsvertrag klären sollten.

Wenn Sie ein Gesellschafter einer GbR sind und ihre Anteile an der Gesellschaft nach Ihrem Ableben vererben wollen, müssen Sie einige wichtige Aspekte beachten. So müssen Sie das Erbrecht und den Gesellschaftsvertrag beachten, falls dieser vorhanden ist. Zudem ist das Gesellschaftsrecht von großer Bedeutung, da dieses die gesetzlichen Regelungen festlegt und nicht vorrangig das Erbrecht.

Das Gesellschaftsrecht ist dabei aber nicht immer auf Seiten der Erben oder des Erblassers, sondern häufig dagegen. Dies kann jedoch durch einige Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgehebelt werden und umgangen werden.

Auflösung der GbR

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei dem Tod eines der Gesellschafter einer GbR die automatische Auflösung der GbR vor. Bei der Auflösung einer GbR wird diese Gesellschaft liquidiert. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird dann Mitglied der Liquidationsgesellschaft. Der oder die Erben haben dann einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschaft.
Meistens sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch etwas anderes vor. So kann im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel, eine Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vorhanden sein, welche den Fortbestand der Gesellschaft sichert.

Fortsetzungsklausel

Ist im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vorhanden, so wird die GbR nach dem Tod eines Gesellschafters fortgesetzt. Die Fortsetzung der GbR erfolgt dann durch die übrigen Gesellschafter. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, einen Anspruch auf eine Abfindung. Sie können jedoch nicht in die Gesellschaft nachrücken und ebenfalls Gesellschafter werden.

Nachfolgeklausel

Die Nachfolgeklausel in einem Gesellschaftsvertrag verhindert die Auflösung der GbR im Falle des Todes eines der Gesellschafter. Mithilfe der Nachfolgeklausel kann die Gesellschaft also weitergeführt werden. Durch diese Klausel kann die Gesellschaft, anders als bei der Fortsetzungsklausel, vererbt werden. Dabei muss jedoch zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel unterschieden werden.

Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft bei dem Tod eines Gesellschafters durch dessen Erben fortgesetzt. Bei einem Erben wird die Gesellschaft einfach fortgesetzt und der Erbe erhält ein Stimmrecht. Sollten mehrere Erben vorhanden sein, so müsse diese einen Bevollmächtigen bestimmen, der sie vertritt.

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft von einem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Nachfolger fortgesetzt. Dieser übernimmt die Nachfolge des Erblassers und wird somit zu einem Gesellschafter. Den anderen Erben des Verstorbenen stehen jedoch keinerlei Ansprüche auf Abfindungen oder Gesellschaftsanteile zu. Allerdings kann es sein, dass die Miterben einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, bezüglich der Erbquote.

Eintrittsklausel

Bei der Eintrittsklausel wird dem Erben die Wahl gelassen, Gesellschafter zu werden oder seine Abfindungsansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Meist hängt die Entscheidung von den steuerlichen Vorteilen ab. Der Erbe tritt somit nicht automatisch in die Gesellschaft ein.

Sollte der Erbe die Entscheidung treffen, in die Gesellschaft einzutreten, kann dies auf zwei Arten geschehen. Zum einen kann der Erbe durch eine einseitige Erklärung beitreten gegenüber den Gesellschaftern oder durch einen Aufnahmevertrag eintreten. Tritt der Erbe der Gesellschaft bei, bekommt er den Gesellschaftsanteil des Erblassers.

Die Eintrittsklausel eignet sich dann, wenn ungewiss ist, inwieweit der Erbe qualifiziert und bereit dafür ist, den Platz des Gesellschafters zu übernehmen. Anders als bei der Nachfolgeklausel besteht bei der Eintrittsklausel nämlich keine Eintrittspflicht, stattdessen wird dem Erbe die Wahl gelassen.

Haftung der Erben

Wie bei einer einfachen Erbschaft ohne Gesellschaftsanteile fallen auch bei einer Erbschaft mit Gesellschaftsanteilen sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten auf die Erben. Somit muss der oder die Erben die Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernehmen. Damit sind auch die Verbindlichkeiten aus einer GbR gemeint. Dabei ist aber wichtig zu beachten, dass der sich das Vermögen des Erben mit dem Vermögen und Schulden des Verstorbenen mischt und der Erbe somit neben dem vererbten Vermögen mit seinem Privatvermögen haftbar ist.

Als Erbe kann man aber auch die Gefahr der Übernahme von Schulden minimieren bzw. gänzlich ausschließen. Wie bei jedem Erbe kann der Erbe das Erbe auch einfach ausschlagen und dadurch sich von allen Verbindlichkeiten lossagen. Jedoch müssen Sie als Erbe an die Frist denken, die Sie zur Ausschlagung des Erbes haben.

Fazit

Eine GbR zu vererben ist nicht ganz so einfach, wie eine GmbH zu vererben. Dies liegt vor allem an der rechtlichen Situation, nach der sich eine GbR beim Tod eines Gesellschafters auflösen soll. Sie müssen also als Erblasser bei der Gründung der GbR überlegen, wie es nach dem Tod mit der Gesellschaft weitergeht und ob Sie die GbR vererben wollen.

Bei Fragen rund um das Erbrecht wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger