Letztes Mal haben wir uns mit der Einführung in das Erbrecht beschäftigt und haben die Grundbegriffe des Erbrechts erläutert. In diesem Beitrag werden wir Sie mit den verschiedenen Arten der Erbschaft bekannt machen und erklären, welche Unterschiede es bei der Nachlassübertragung gibt.

Die verschiedenen Arten der Erbschaft

Der Erblasser kann sich zu Lebzeiten über seinen Besitz entscheiden und entscheidet auch darüber, wie das Erbe an die Erben weitergegeben wird. Es gibt die verschiedenen Möglichkeiten, wie der Erblasser sein Vermögen an seine Erben weitergeben kann. Die verschiedenen Arten der Erbschaft haben auch verschiedene Auswirkungen und gesetzliche Bedingungen.

Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche Testament ist ein Testament, welches vom Erblasser handschriftlich verfasst wird. In diesem handschriftlichen Testament legt der Erblasser den Umgang mit seinem Vermögen fest. Mithilfe eines Testaments wird die gesetzliche Erbfolge umgangen und der Erblasser kann selber entscheiden.

Beim handschriftlichen Testament muss aber auf gewisse Formvorschriften geachtet werden, da es sonst unwirksam ist. Es muss mit Ort und Datum am Ende des Textes unterschrieben werden. Dazu kann ein Testament jederzeit von Verfasser widerrufen, geändert oder für ungültig erklärt werden. Nachdem das Testament vollendet wurde, kann der Erblasser das Testament selbst verwahren oder bei einer vertrauenswürdigen Person oder dem Amtsgericht in Verwahrung geben.

Das notarielle Testament

Im Gegensatz zum handschriftlichen gibt es auch noch das notarielle Testament, welches durch einen Notar bestätigt und beurkundet werden muss. Der letzte Wille kann vom Erblasser entweder dem Notar mündlich vorgetragen oder als Niederschrift vorgelegt werden. Nachdem der Notar das Testament beurkundet hat, geht dieses automatisch zur Verwahrung an das Amtsgericht. Wird es aus dieser Verwahrung geholt, gilt es als widerrufen.

Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament wird auch als Ehegattentestament bezeichnet, da diese Testamentart nur von Ehepaaren und eigetragenen Lebenspartnern aufgesetzt werden kann. Dabei wird zwischen mehreren Variationen des gemeinschaftlichen Testaments unterschieden. Generell ist noch zu sagen, dass gemeinschaftliche Testamente bei Scheidung ihre Gültigkeit verlieren.

Das gleichzeitig gemeinschaftliche Testament

Hierbei erstellen die Partner jeweils ein eigenes, voneinander unabhängiges Testament, welches trotzdem als gemeinschaftliches Testament gilt. In diesem Testament haben die Partner sich dazu entschieden, sich selbst nicht zu begünstigen. Dazu wurden diese Testamente zur selben Zeit erstellt, trotzdem sind sie gänzlich unabhängig und ohne Bezug zueinander.

Das gegenseitige Testament

Bei diesem Testament werden auch zwei voneinander getrennte Testamente erstellt, wobei sich die Partner jedoch dieses Mal in den Testamenten gegenseitig berücksichtigen. Bei diesem Testament sind die einzelnen Testamente aufeinander abgestimmt und nehmen Bezug aufeinander.

Das wechselbezügliche Testament

Dieses Testament ist ein einzelnes Dokument, welches jedoch von den Partnern zusammen verfasst wird. Dieses Dokument enthält gemeinsame Verfügungen, welche voneinander abhängig sind. Das bedeutet, dass falls ein Partner A Partner B als Alleinerbe einsetzt, muss Partner B dies auch für Partner A machen. Ebenso wie die Verfügungen voneinander abhängig sind, ist das gesamte Testament voneinander abhängig und kann nur von beiden Partnern zusammen geändert oder widerrufen werden.

Das Berliner Testament

Die Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament, welches im Grunde gleich dem wechselbezüglichen Testament. Jedoch verfügen die Partner beim Berliner Testament nur darüber, dass die jeweiligen Partner die Alleinerben im Todesfalle werden. Somit werden bei dem Tod eines der Partner die gemeinsamen Kinder enterbt und erben erst mit dem Tod des anderen Partners. Der lebende Partner erbt das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners.

Weitere Testamentsformen

Neben den bisher genannten gängigeren Arten von Testamenten gibt es weitere Sonderformen von Testamenten. So gibt es das sogenannte Behindertentestament, das Bedürftigentestament und das Nottestament.

Andere Arten der Erbschaft

Um die gesetzliche Erbfolge zu Umgehen und in gewisser Weise nach dem Tod auf das eigene Vermögen noch Einfluss zu haben, gibt es auch noch weitere Arten der Erbschaft. Viele dieser Arten beziehen eine aktive Verteilung des Vermögens vor dem Tod.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ähnlich wie das Testament für eine Willenserklärung im Sterbefall. Im Gegensatz zu einem Testament kann der Erbvertrag nicht wie das Testament auch von dem Erblasser persönlich und handschriftlich verfasst, sondern nur durch einen Notar erstellt werden. Für den Abschluss eines Erbvertrages müssen alle Beteiligten anwesend sein.

Durch einen Erbvertrag können Sie mit allen Beteiligten zusammen darüber entscheiden, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Jedoch müssen Sie beachten, dass Sie den Erbvertrag nicht alleine, sondern nur mit allen Beteiligten ändern. Sie können zwar nach wie vor über Ihr Vermögen verfügen, jedoch sind Schenkungen meistens nicht mehr möglich. Auch ein Testament, welches Sie nachträglich aufsetzen, kann an diesem Vertrag nichts mehr ändern.

Die Schenkung

Schenkungen sind, sowohl während Sie noch Leben als auch bei dem Todesfall möglich. Eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, welches zwischen zwei Parteien geschlossen wird und bei dem die eine der anderen einen Teil des Vermögens übereignet.

Die Handschenkung

Die Handschenkung beschreibt die Übereignung von Vermögen, welches genau in diesem Moment auch übergeben wird. Generell muss für die Schenkung keinerlei Vertrag aufgesetzt werden, da auch keine Form eingehalten werden muss. Anders sieht das jedoch aus, wenn Sie Grundstücke verschenken wollen. Diese Schenkung müssen Sie von einem Notar beurkunden lassen.

Das Schenkungsversprechen

Ein Schenkungsversprechen ist immer ein Vertrag zwischen zwei Parteien, bei denen sich die Parteien auf eine Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt einigen. Da dies ein Vertrag ist, muss dieser immer zwingend notariell beurkundet werden, da sonst das Schenkungsversprechen aufgrund der fehlenden Form nicht gültig ist.

Die Schenkung auf den Todesfall

Diese Art der Schenkung ist ein Schenkungsversprechen, welches erst erfüllt wird, wenn die Person, die beschenkt wird, länger lebt als der Erblasser. Ähnlich wie bei dem normalen Schenkungsversprechen ist auch bei dieser Schenkung eine notarielle Beurkundung verpflichtend. Auch hier ist ohne notarielle Beurkundung das Schenkungsversprechen ungültig.

Fazit

Sie können vor Ihrem Tod selber über die Aufteilung Ihres eigenen Vermögens entscheiden. Sie müssen sich jedoch entscheiden, welche Art der Erbschaft Sie wählen möchten. Manche Arten, wie der Erbvertrag, schließen andere Arten, wie das Testament aus. Lassen Sie sich vorher von einem Notar beraten und entscheiden Sie dann, wie Sie über Ihr Vermögen verfügen möchten.

Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger