Bestimmt haben einige von Ihnen schon einmal etwas von einem verstorbenen Verwandten geerbt und kamen so mit einer Erbschaft in Berührung. Wir wollen Ihnen die rechtliche Grundlage zu verschiedenen Bereichen der Erbschaft und des Erbschaftsrecht genauer erläutern. Wir beginnen damit, die verschiedenen Arten einer Erbschaft und die Begrifflichkeiten bei einer Erbschaft zu erklären.

Begrifflichkeiten des Erbrechts

Das Erbrecht hat einige Begrifflichkeiten, die vorher einmal kurz erläutert werden müssen, damit dort keine Missverständnisse oder Verwechslungen auftreten.

Was ist eine Erbschaft?

Eine Erbschaft ist eine Hinterlassenschaft eines Menschen, welcher verstorben ist. Häufig werden Erbschaften auch als Erbe oder Nachlass bezeichnet, haben aber dieselbe Bedeutung. Die Erbschaft ist das Vermögen des Verstorbenen, so ist es nach § 1922 BGB geregelt.

Das Wort Vermögen ist nicht sonderlich gut definiert in diesem Paragraphen. Zum Vermögen zählen alle persönlichen sowie dinglichen Sachen, an denen der Erblasser Rechte hatte, Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, also Schulden.

Was ist ein Erblasser?

Der Erblasser ist eine Person, welche verstorben ist und durch diesen Tod eine Erbschaft für die Erben hinterlässt. Der Tod dieser Person wird im juristischen als Erbfall bezeichnet.

Was ist das Erbe?

Als Erbe wird der Vorgang bezeichnet, mit welchem die Erbschaft bei einem Erbfall auf einen oder mehrere Erben übergeht. Somit wird der gesamte Prozess als Erbe bezeichnet.

Das Erbrecht kurz erklärt

Generell geht mit dem Tod einer Person sein Vermögen, also die Erbschaft, auf einen oder mehrere Erben über. Erben kann auch nur, wer zum Zeitpunkt des Todesfalls lebt. Wer hingegen noch nicht gelebt, aber gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, auch wenn diese Person noch nicht geboren wurde.

Zusätzlich gibt es eine Erbfolge, die bestimmt, welche Verwandte welchen Anteil der Erbschaft wann erben. Die gesetzliche Erbfolge kann umgangen werden, in dem der Erblasser vor seinem Tod ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und somit mit seinem letzten Willen das Erbe selbstständig an die Erben verteilt und auch entscheidet, wer was und wieviel bekommt.

Sollte kein Testament vorhanden sein, so greift die gesetzliche Erbfolge, welche die Erben nach dem Grad der Verwandtschaft in mehrere Ordnungen aufteilt. An dieser Ordnung kann nichts geändert werden und die Erbschaft wird in gleichen Teilen aufgeteilt.

Erben 1. Ordnung

Zu den Erben 1. Ordnung gehören die engsten Verwandten des Erblassers. Diese sind die Kinder und die Enkelkinder des Erblassers. Die Enkelkinder stehen aber nicht an erster Stelle in der Erbfolge und werden in der gesetzlichen Erbfolge nur berücksichtigt, wenn die Kinder des Erblassers ebenfalls verstorben sind. Die Erbschaft wird bei den Kindern in gleichen Teilen aufgeteilt.

Erben 2. Ordnung

Zu den Erben 2. Ordnung zählen die Eltern sowie die Geschwister des Erblassers. Diese Erben auch nur dann, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hat und es somit keine Erben 1. Ordnung gibt. Ebenso wie die Enkelkinder erben auch die Nichten und Neffen des Erblassers erst, wenn die Geschwister des Erblassers ebenfalls verstorben sind.

Erben 3. Ordnung

Zu den Erben 3. Ordnung gehören die Großeltern sowie die Tanten und Onkel des Erblassers. Erben 3. Ordnung können nur Erben, wenn der Erblasser keine Kinder hat und auch die Geschwister und Eltern des Erblassers verstorben sind.

Ehegatten

Ehegatten zählen nicht zu den Erben 1. Ordnung, da keine Verwandtschaft mit dem Erblasser vorhanden ist. Trotzdem erben die Ehegatten bei dem Tod ihres Partners. Dies ist durch das Ehegattenerbrecht in § 1931 BGB geregelt. Ebenso zählt dieses Recht auch für den eingetragenen Lebenspartner, wobei dies im § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt ist.

Der Partner erbt gegenüber den Erben 1. Ordnung, also den Kindern des Erblassers, ¼ des Erbes und gegenüber den Erben 2. Ordnung und 3. Ordnung die Hälfte.

Erbrecht des Landes

Sollten zur Zeit des Erbfalles keine Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Ehegatte, Lebenspartner usw. vorhanden sein, erbt in diesem Fall das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sollte das Land nicht erben können, erbt der Bund.

Bei Fragen rund um das Erbrecht können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht Perner und Grüger