Jedes Jahr im November gibt es einen Tag, an dem Produkte stark rabattiert sind. In Amerika läutet dieser Tag seit langem schon das Weihnachtsgeschäft ein. In Deutschland gibt es dies erst seit ein paar Jahren. Die Rede ist vom Black Friday. Doch wie ist das mit dem Black Friday? Wie sehen die rechtlichen Grundlagen vom Black Friday aus und worauf müssen Sie achten? Wir erklären es Ihnen.

Der Black Friday

Der Black Friday (dt. Schwarzer Freitag) ist der Tag nach dem amerikanischen Thanksgiving und somit der vierte und meist letzte Freitag im November. Thanksgiving ist das amerikanische Erntedank und das wichtigste Familienfest für die Amerikaner. An dem nachfolgenden Freitag nehmen sich viele frei, um entweder Zeit mit der Familie zu verbringen oder die ersten Weihnachtseinkäufe zu tätigen.

Der Begriff hat keinen klaren Ursprung. Eine Theorie besagt, dass der Begriff daherkommt, dass die Händler und Geschäfte an diesem Tag „schwarze“ Zahlen schreiben, also endlich Gewinne machen. Eine andere Theorie besagt, dass so viele Menschen an diesem Freitag ihre Weihnachtsgeschäfte tätigen und die Rabatte abstauben wollen, dass sie sich wie eine einzige „schwarze Masse“ bewegen würden. Die erste Erwähnung des Begriffs „Black Friday“ wurde von einem Polizisten aus Philadelphia im Jahre 1966 getätigt.

Rechtliches rund um den Black Friday

Der Black Friday ist rechtlich eine schwierige Angelegenheit, über die es bisher keine Klarheit gibt. Grund dafür ist vor allem die schwierige Rechtsprechung rund um die markenrechtliche Nutzung des Begriffs „Black Friday“. Aber auch Wettbewerbsrechtlich gibt es einiges, woran die Händler denken müssen.

Markenrechtliches zum Black Friday

Der Black Friday ist seit 2013 eine geschützte Wortmarke. Markeninhaberin ist die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong. Durch einen Vertrag hat einzig die Black-Friday GmbH das Recht, die geschützte Wortmarke Black Friday zu nutzen und Unterlizenzen zu vergeben. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke „Black Friday“ offiziell eingetragen und schützt mehr als 900 Waren und Dienstleistungen.

Seit Jahren aber werden immer mal wieder Anträge zur Löschung der Marke eingereicht. Diese Anträge haben allerdings nur zu einem Teilerfolg geführt und den Markenschutz nur für den Bereich Werbedienstleistungen und den Bereich rund um Elektrowaren und Elektronikwaren gelöscht. Die anderen über 900 Waren und Dienstleistungen bleiben allerdings nach wie vor markenrechtlich geschützt.

Als Reaktion auf die vielen Marken, für die das Markenrecht besteht, wurde eine Verfallsklage beim Landgericht Berlin eingereicht. Das LG Berlin hat die Marke im Zuge der Klage für verfallen erklärt. Die Inhaberin hat sich gegen die Löschung gewehrt. Das Oberlandesgericht bzw. Kammergericht Berlin hat am 14.10.2022 das Urteil des LG Berlins bestätigt und die Marke ebenfalls für verfallen erklärt. Bis die Löschung allerdings im Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt kann es noch dauern, da die Inhaberin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einreichen kann. Eine Revision ist nämlich nicht zugelassen.

Ist Werbung mit dem Begriff jetzt grundsätzlich möglich?

An sich ist der Begriff „Black Friday“ für die Nutzung bei der Werbung nicht mehr markenrechtlich geschützt. Allerdings ist die Rechtsprechung dahingehend noch sehr wirr und oftmals sehr undurchsichtig. Aus diesem Grund raten wir, lieber noch einmal zu warten, bis Klarheit herrscht bzw. die Marke gänzlich gelöscht wird.

Auch wenn die Löschung der Marke durch das KG Berlin bestätigt wurde, kann nach wie vor eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. Außerdem dauert es auch immer eine gewisse Zeit, bis das Urteil zugestellt und das DPMA die Löschung vollzogen hat. Bis dahin sollten Sie warten, sofern Sie keine Ware aus dem Elektro- und Elektronikbereich bewerben wollen. Denn erst wenn die Marke wirklich gelöscht ist, können keine Abmahnung mehr dahingehend geschrieben werden.

Weitere rechtliche Einschränkungen

Die markenrechtlichen Hindernisse haben wir Ihnen nur erklärt, allerdings gibt es weitere Gesetze, die Sie beachten müssen. So müssen Händler und Online Shop Betreiber gerade das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Sie müssen als Händler aber auch die Preisangabenverordnung beachten. Wir erklären Ihnen, was genau Sie beachten müssen.

Streichpreise

Streichpreise sind durchgestrichene hohe Preise neben niedrigeren Preisen, um auf einen Rabatt Aufmerksam zu machen und dieses Produkt besser zu verkaufen. Allerdings sind solche Streichpreise für die Verbraucher häufig irreführend und verstoßen daher gegen das UWG. Wenn Streichpreise eingesetzt werden, dann nur mit einer eindeutigen Bezugsgröße.

Der Händler kann seinen eigenen Preis grundsätzlich selber gestalten. Wird allerdings ein Streichpreis verwendet, so darf er als Bezugsgröße nur den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage genommen werden, den der Händler an die Verbraucher gegeben hat. Eine verbotene Bezugsgröße ist beispielsweise ein sogenannter Mondpreis, also ein Preis, den die Händler den Verbrauchern niemals weitergeben würden und der deutlich über den auf dem Markt üblichen Preis liegt.

Lockvogelangebote

Lockvogelangebote sind Angebote, bei denen einzelne Produkte günstig beworben werden, um die Verbraucher in das Geschäft oder in den Online Shop zu locken. Solche Lockvogelangebote können aber auch zu unlauterem Wettbewerb führen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die beworbene Ware nicht ausreichend vorhanden oder gar nicht vorhanden ist.
Ein beworbenes Produkt muss vorhanden sein, davon gehen die Verbraucher aus. Ist ein solches Produkt nicht vorhanden, werden die Verbraucher in die Irre geführt. Ist eine Ware also nicht mehr auf Lager, so muss die Werbung für dieses Produkt beendet werden.

UVP

Auch die Nutzung des UVPs ist nicht immer ohne rechtliche Konsequenz zu genießen. Die unverbindliche Preisempfehlung kennen die Kunden meist nur als Zahl, die durchgestrichen wird und von der ein Rabatt abgezogen wird. Unterscheidet sich der UVP allerdings deutlich von dem im Markt durchschnittlichen Wert für das Produkt, so wird wettbewerbswidrig gehandelt.

Fazit

Wenn Sie am Black Friday Werbung schalten, sollten Sie vorerst weiterhin auf die Bezeichnung Black Friday verzichten. Wenn Sie auf die Nutzung verzichten, verhindern Sie auf jeden Fall eine Abmahnung wegen der Nutzung des Begriffs. Dazu sollten Sie bei Ihren Rabattaktionen immer auf das UWG achten. Vermeiden Sie ebenfalls die Nutzung von Streichpreisen, Lockvogelangeboten und die Nutzung der unverbindlichen Preisempfehlung. So vermeiden Sie einen Verstoß gegen das UWG.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger