Heute erklären wir Ihnen die Verkehrsregeln für Fußgänger, was ein Fußgänger zu beachten hat und ob es Strafen gibt.

Viele wissen nicht, dass die Fußgänger auch ein paar Verkehrsregeln beachten müssen. Einige dieser Verkehrsregeln kennt man schon von klein auf, andere kennt man vielleicht noch nicht.

Verkehrsregeln auch für Fußgänger

In der StVO wird direkt als erste Verkehrsregel festgelegt, wo Fußgänger sich zu bewegen haben. Wir Fußgänger müssen immer auf einem Bürgersteig oder Seitenstreifen laufen, sofern ein solcher vorhanden ist. Auf der Fahrbahn dürfen wir nur in bestimmten Situationen laufen. Ist kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden, dürfen wir auch auf der Fahrbahn laufen. Innerorts ist die Fahrbahnseite, auf der wir laufen uns überlassen, außerorts muss es die linke Fahrbahnseite sein. Wir müssen auch auf der Fahrbahn laufen, wenn wir Gegenstände tragen oder dabeihaben, die anderen Fußgängern das Laufen auf dem Gehweg erheblich erschweren.

Straßenüberquerung schnell und auf kurzem Weg

Wenn wir die Straße bzw. die Fahrbahn überqueren müssen, sollen wir dies laut den Verkehrsregeln schnell und auf kurzem Weg machen. Wenn die Straße stark befahren ist oder mit einer hohen Geschwindigkeit befahren wird, dürfen wir die Straße nur an bestimmten Punkten überqueren.

Zu diesen Punkten gehören Zebrastreifen, Ampeln, Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerinseln. Sind Ampeln vorhanden, müssen wir immer über die Ampel gehen.

Absperrungen haben ein Überquerungsverbot

Eine weitere Verkehrsregel für Fußgänger ist das Überquerungsverbot von Absperrungen, wie Geländer an der Straße. Bei den Geländern ist egal, ob diese mit Stangen oder Ketten verbunden sind. Sind Absperrungen vorhanden, dürfen wir diese nicht überqueren und die Straße betreten.

Fußgänger können Strafen aus dem Bußgeldkatalog erhalten

Wenn ein Gehweg vorhanden ist und Fußgänger trotzdem auf der Fahrbahn laufen, wird laut dem Bußgeldkatalog eine Strafe von 5 € fällig. Dasselbe Bußgeld wird auch bei langsamem Kreuzen der Straße oder wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand läuft, ausgesprochen.

Überquert man die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten oder zu langsam, wird bei Gefährdung des Verkehrs eine 10 € Strafe und bei Sachbeschädigung eine Strafe von 80 € fällig. Gehen Sie als Fußgänger über eine rote Ampel, drohen laut Bußgeldkatalog Strafen in Höhe von 5 bis 15 €.

Verlängerung der Probezeit droht

Die höchsten Strafen aus dem Bußgeldkatalog gibt es für Fußgänger, welche einen Bahnübergang bei geschlossener oder schließender Schranke überqueren. Dann werden Strafen in Höhe von 350 € und 1 Punkt in Flensburg fällig.

Für Personen in der Probezeit werden zusätzlich eine Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar angeordnet.

Kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen rund um das StVG, die StVO, die StVZO oder dem Bußgeldkatalog.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger