Urlaub steht nach dem Gesetz allen zu. Wir haben einen Mindesturlaub, welcher gesetzlich vorgegeben ist, sowie zusätzliche im Arbeitsvertrag oder Gewerkschaftsvertrag festgehaltene Urlaubstage. Wenn uns der Urlaub zusteht, können wir diesen auch nehmen. Doch wie sieht das Ganze in der Probezeit aus? Darf ich in meiner Probezeit auch Urlaub nehmen oder ist das generell verboten? Wir erklären es Ihnen.

Der Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz einen vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt dieser Anspruch 24 Tage, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Also erhält jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen. Sie können natürlich mehr Urlaubstage haben als den gesetzlichen Mindesturlaub. Der Urlaubsanspruch wird im Arbeitsvertrag festgehalten, wodurch sich die Urlaubstage auch erhöhen können. Ebenso wirken Tarifverträge oder ähnliches da mit ein.

Ihren Urlaubsanspruch müssen Sie sich quasi erarbeiten. Das bedeutet, dass Sie sich jeden Monat einen Teil Ihres Urlaubes dazu verdienen. Um zu berechnen, wie viel Urlaub Ihnen bis dato zusteht, müssen Sie den Jahresurlaub durch 12 Monate rechnen und erhalten somit Ihren monatlichen Urlaubsanspruch. Sollten Sie also einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr haben, erarbeiten Sie sich jeden Monat 2,5 Tage Urlaub (30 Tage : 12 Monate = 2,5 Tage/Monat). Somit haben Sie sich bereits nach vier Monaten im Unternehmen 10 Tage Urlaub erarbeitet.

Der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen jedoch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu. Das bedeutet, dass Sie vorher noch keinen Anspruch auf Ihren kompletten Jahresurlaub haben. Sollten Sie also zum 01. Januar einen neuen Job anfangen, so erhalten Sie ab dem 01. Juli den vollen Urlaubsanspruch.

Teilurlaub

Sie können sich aber auch vor dem Ablauf der sechs Monate Urlaub nehmen. Wenn Sie 30 Tage Urlaub im Jahr haben, so erhalten Sie bereits nach zwei Monaten im Beruf einen Urlaubsanspruch von fünf Tagen (30 Tage : 12 Monate = 2,5 Tage / 2,5 Tage x 2 Monate = 5 Tage Urlaubsanspruch). Wenn Sie beispielsweise nicht am 01. Januar mit ihrem neuen Beruf beginnen, sondern am 01.September so steht ihnen für das restliche Jahr nicht der volle Urlaubsanspruch zu, da Sie in diesem Kalenderjahr nur vier Monate arbeiten.

Auch wenn Sie nicht die vollen sechs Monate im Betrieb arbeiten, haben Sie sich dennoch Urlaubstage erarbeitet. Gehen wir auch hier wieder davon aus, dass Sie 30 Tage Urlaub im Jahr haben. Wir wissen bereits, dass Ihnen pro Monat 2,5 Tage Urlaub zustehen. Also können Sie in den vier Monaten, die Sie im Betrieb sind, zehn Tage Urlaub nehmen.

Die Probezeit und der Urlaub

Dass Sie sich in diesen vier Monaten Urlaub nehmen können, hört sich ja gut an, aber was ist mit der Probezeit? Sie dürfen in der Probezeit doch gar keinen Urlaub nehmen, das geht doch erst wenn die Probezeit vorbei ist oder nicht? Wir erklären es.

Die Probezeit

Die Probezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber gerne verwendet, um zu erproben, ob der neue Mitarbeiter zum Unternehmen passt. Häufig dauert die Probezeit zwischen drei und sechs Monaten. In dieser Zeit können Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Nur bei einer fristlosen Kündigung ist die Angabe eines Grundes zwingend erforderlich.

Während der Probezeit haben Sie eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, dürfen allerdings die Kündigung auch an jedem Tag einreichen. Die Kündigungsfrist beginnt, sobald die Kündigung zugestellt wurde.

Urlaub in der Probezeit

Der häufig gerade unter Arbeitnehmer verbreitete Irrglaube, dass der Anspruch auf Urlaub erst nach Ende der Probezeit möglich ist, ist falsch. Sie können selbstverständlich auch vorher schon Urlaub nehmen. Allerdings steht Ihnen nicht der volle Urlaubsanspruch zu. Dieser steht Ihnen, wie oben bereits erwähnt, nach Ablauf von sechs Monaten zu. Bevor die sogenannte und gesetzlich geregelte Wartezeit nicht vollendet ist, steht Ihnen auch nicht der volle Urlaub zu. Er steht Ihnen auch dann nicht zu, wenn Sie eine Probezeit von unter sechs Monaten haben.

Sie können aber die Tage, die Sie in den Monaten erarbeitet oder sich verdient haben, schon für einen Urlaub nutzen. Haben Sie einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, so können Sie bereits nach zwei Monaten Betriebszugehörigkeit, fünf Tage Urlaub nehmen. Der Mythos ist also falsch.

Ablehnung von Urlaub

Auch wenn Sie rein rechtlich Urlaub während Ihrer Probezeit nehmen können, kann dieser jedoch von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt werden. Wenn Ihr Urlaub abgelehnt werden sollte, geht dies jedoch nur unter Angabe von bestimmten Gründen. So kann zum Beispiel ein hoher Krankheitsstand in dem Unternehmen, die Urlaubsvertretung Ihrer Kollegen oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen der Grund für eine Ablehnung sein.

Sind die betrieblichen Gründe allerdings nicht dringend, steht Ihnen als Arbeitnehmer der Urlaub zu. Sollten jedoch die betrieblichen Interessen überwiegen so darf der Urlaub auch abgelehnt werden. Der Satz „Sie sind noch in der Probezeit“ ist kein betrieblicher Grund, auf Basis dessen der Urlaub verweigert werden kann.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht können Sie uns jederzeit gerne ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger