Im rechtlichen Bereich, gerade im Strafrecht, gibt es Delikte, die juristische Laien häufig fälschlicherweise synonym verwenden. Dazu gehören auch die beiden Tötungsdelikte Mord und Totschlag. Mord und Totschlag, zwei Worte, die wir allgemein häufig synonym verwenden, beschreiben im rechtlichen Sinne jedoch zwei verschiedene Taten. Wir erklären Ihnen diesen Unterschied.
Das gibt Mord und Totschlag
Das ist ein Satz, den wir in unserem Alltag immer wieder einmal hören oder selbst sagen. Dabei sind diese zwei Begriffe rechtlich voneinander abzugrenzen. Es gibt zwar eine Gemeinsamkeit, nämlich das Tötungsdelikt, dennoch beschreiben diese Worte zwei verschiedenen Taten und zwei verschiedene Strafen.
Tötungsdelikte
Tötungsdelikte werden im Strafgesetzbuch (StGB) im Sechzehnten Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“ in den Paragraphen 211 bis 222 geregelt. Mord und Totschlag werden dabei direkt hintereinander in §211 und §212 StGB geregelt. Die beiden Delikte liegen zwar nah beieinander, unterscheiden sich jedoch stark in den jeweiligen Straftatbeständen. Aus diesem Grund muss juristisch eine Unterscheidung vollzogen werden.
Die Unterscheidung sieht bei den Delikten ein unterschiedliches Strafmaß und eine andere Verjährungsdauer vor. Auch müssen bestimmte Merkmale erfüllt werden, damit der Straftatbestand des Totschlages auf den eines Mordes erhöht werden kann.
§ 211: Mord
Von einem Mord ist nach dem Gesetz dann die Rede, wenn ein Mensch vorsätzlich mit gewissen Tatmerkmalen getötet wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein Mord immer geplant ist und ein Totschlag immer aus dem Affekt geschieht. Ein Mord kann genauso eine Handlung aus dem Affekt, also aus einer heftigen Erregung des Gemüts oder einer außergewöhnlichen psychischen Angespanntheit, heraus sein. Wichtig ist hierbei, dass die Tatmerkmale bzw. die Mordmerkmale vorhanden sind. Nur durch diese Mordmerkmale unterscheidet sich der Mord vom Totschlag.
Mord wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Es gibt kein anderes Strafmaß, welches alternativ gelten könnte. Da bei einem Mord in der Regel auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird, können die Täter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren rechnen, da diese durch die besondere Schwere ausgeschlossen ist. Dennoch können die Täter nach einer bestimmten, vom Gericht festgelegten Haftzeit vorzeitig auf Bewährung entlassen werden. Dies liegt daran, dass eine Freiheitsstrafe ohne Freilassungsmöglichkeit verfassungswidrig ist.
§ 212: Totschlag
Von Totschlag ist die Rede, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wird, jedoch ohne dass Mordmerkmale erfüllt werden. Durch das Fehlen der Mordmerkmale sieht das Gesetz ein Strafmaß zwischen fünf und 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Sollte die besondere Schwere der Schuld erkannt werden, kann dieses Strafe auch zu einer lebenslänglichen Strafe ausgeweitet werden. Zudem kann Totschlag, anders als Mord, nach 20 Jahren verjähren.
Mordmerkmale
Wie bereits beschrieben, müssen für einen Mord bestimmte Mordmerkmale erfüllt sein, da es sich ansonsten um einen Totschlag handelt. Diese Mordmerkmale sind in §211 festgehalten und lassen das Tötungsdelikt als besonders verwerflich erscheinen. Bei den Mordmerkmalen ist die Anzahl der vorliegenden Mordmerkmale nicht maßgeblich für einen Mord. Solange ein Mordmerkmal vorliegt, handelt es sich um Mord und nicht mehr um Totschlag.
Mordlust
Mordlust bedeutet, dass ein Täter aus reiner Freude am Töten einen Mord begeht. Dabei liegt das Hauptinteresse des Mörders an dem Tod der Person ohne Verfolgung andere Ziele und Interesse.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Bei der Befriedigung des Geschlechtstriebs begeht ein Täter einen Mord, um durch diesen sexuelle Befriedigung zu erhalten. Dabei kann die Befriedigung noch während der Tat oder erst nach dem Tod erfolgen. Wichtig ist, dass der Tod einer Person bewusst für die Befriedigung des sexuellen Verlangens herbeigeführt wird.
Habgier
Das Mordmerkmal Habgier beschreibt einen Mord, durch den der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Dies ist auch der Fall, wenn der Täter durch einen Mord sich von seiner Unterhaltspflicht befreien will. Ebenso liegt dieses Mordmerkmal bei einem Raubmord vor.
Niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe für einen Mord sind die Gründe, die moralisch auf der untersten Stufe stehen. Damit ein Beweggrund als niedrig eingestuft wird, müssen alle subjektiven und objektiven Umstände berücksichtigt werden. Neid, Rassenhass oder Eifersucht können als niedrige Beweggründe eingestuft werden.
Heimtücke
Die Heimtücke liegt bei einem Mord dann vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Arglos ist hierbei derjenige, der nicht mit einem Angriff rechnet und wehrlos, wer sich aufgrund der Arglosigkeit nicht verteidigen kann.
Grausamkeit
Die Grausamkeit eines Mordes ist dann gegeben, wenn der Täter das Opfer besondere Schmerzen oder Qualen hinzugefügt hat, welche über das „notwendige Maß der Tötung“ hinausgehen. Dabei ist es egal, ob die Qualen physisch oder psychisch waren.
Gemeingefährliche Mittel
Bei einer Tötung mit gemeingefährlichen Mittel werden Mittel zur Tat herbeigezogen, welche nicht nur das Opfer, sondern auch Unbeteiligte gefährden. Diese Tatmittel können vom Täter nicht beherrscht werden. Dazu gehören zum Beispiel Sprengstoff, Feuer oder Giftgas.
Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat
Wird ein Tötungsdelikt begangen, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, dann greift dieses Mordmerkmal. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Täter auch der Täter der anderen Straftat ist, lediglich die Absicht mittels dieser Tötung eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken genügt hierbei.
Fazit Mord und Totschlag
Nicht jedes Tötungsdelikt ist gleichzeitig auch ein Mord. Vielmehr kommt es auf die Absicht des Täters und auf die Erfüllung von mindestens einem Mordmerkmal an. Diese Unterscheidung ist juristisch von großer Bedeutung, da das Strafmaß milder ausfallen kann.
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