War es jetzt Hausfriedensbruch oder doch ein Einbruch? Es wurde sich gewaltsam Zutritt verschafft, also muss es ein Einbruch sein, oder? Gerade für Laien ist die rechtliche Unterscheidung häufig nicht so einfach. Deswegen erklären wir in diesem Blog den Unterschied zwischen Einbruch und Hausfriedensbruch.
Gibt es juristisch einen Einbruch?
Nein. Rein juristisch gesehen, gibt es den Tatbestand „Einbruch“ nicht. Jeglicher Einbruch ist juristisch gesehen erst einmal ein Hausfriedensbruch. Sollte der Einbruch jedoch zum Zwecke eines Diebstahls durchgeführt werden, so spricht das Gesetz von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl. Generell wird unter einem Einbruch aber das unerlaubte Eindringen in fremde Räumlichkeiten verstanden.
Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Hausfriedensbruch ist eine Straftat und wird im § 123 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Hierbei wird auch erläutert, wann es sich um einen Hausfriedensbruch handelt. Im Gesetz heißt es, dass jemand, der widerrechtlich in Geschäftsräume, befriedete Besitztümer eines anderen oder in abgeschlossene Räume für den öffentlichen Dienst oder Verkehr eindringt, Hausfriedensbruch begeht. Ebenso zählt auch das Verweilen ohne Befugnis in einem der genannten Bereiche zu Hausfriedensbruch, wenn die Person sich nach Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Allerdings ist der Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass die Tat erst nach der Stellung eines Strafantrages verfolgt wird.
Nach der Erläuterung im Gesetz ist auch bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls als auch bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Wenn der Täter jedoch keine Absicht hat, sich etwas anzueignen oder einfach gesagt, etwas zu stehlen, ist nur der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft.
Besonders schwerer Fall von Diebstahl (§243 StGB)
Ein besonders schwerer Fall von Diebstahl liegt laut § 243 StGB dann vor, wenn bestimmte Umstände erfüllt sind. Dazu gehört zum Beispiel das Einbrechen in ein Gebäude oder verschlossenen Raum, wenn man sich in einem Raum versteckt, einen nachgemachten Schlüssel oder ein Werkzeug für das Öffnen der Tür benutzt, wenn etwas besonders Geschütztes gestohlen wird oder wenn man etwas aus einer Kirche oder einem Museum stielt.
Ist einer dieser Umstände erfüllt, ist der Tatbestand des besonders schweren Falls von Diebstahl erfüllt. Allerdings ist der Tatbestand dann nicht erfüllt, wenn die gestohlene Sache geringwertig ist. Das Strafmaß für einen Einbruch liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Bei einem besonders schweren Fall von Diebstahl wird keine Geldstrafe mehr als mögliches Strafmaß angesetzt.
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Unter einem Wohnungseinbruchdiebstahl versteht man den Diebstahl, bei dem der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug in die Wohnung eindringt. Auch der Versuch eines solchen Diebstahls ist bereits strafbar.
Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Allerdings wird das Strafmaß bei einem minder schweren Fall auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reduziert. Wenn der Täter jedoch in eine Privatwohnung einbricht, welche dauerhaft genutzt wird, dann beläuft sich die Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
Schwerer Hausfriedensbruch (§124 StGB)
Eine weitere Art des Hausfriedensbruchs ist der schwere Hausfriedensbruch. Dieser ist in § 124 StGB geregelt. Diese Straftat liegt dann vor, wenn eine Menschenmenge sich öffentlich „zusammenrottet“ – also öffentlich zusammentun oder zusammenzuschließen, um mit Gewalt gegen etwas vorzugehen – und mit der Absicht, einer Person oder Sache gewaltsam Schaden zuzufügen, in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eindringt.
Das Strafmaß für diese Straftat liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Zudem muss bei einem schweren Hausfriedensbruch nicht jeder aus der Menschenmenge in das Besitztum eindringen. Allein die bloße Teilnahme in der Menschenmenge reicht für die Strafbarkeit aus.
Fazit
Wie Sie sehen, gibt es juristisch den Einbruch genau genommen nicht. Entweder begeht der Täter einen Hausfriedensbruch oder im Zusammenhang mit einem Diebstahl ein Wohnungseinbruchdiebstahl oder ein besonders schwerer Fall von Diebstahl.
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