Der Lappen von damals oder die Checkkarte, die in den 2000er Jahren ausgestellt worden sind, sind nicht mehr auf dem aktuellen Standard. Die Führerscheine sollen in Europa vereinheitlicht und fälschungssicherer werden. Aus diesem Grund sind viele Führerscheine von diesem Umtausch betroffen.

Warum muss der Führerschein umgetauscht werden?

Der Führerschein muss aufgrund der Vorgaben der EU getauscht werden. Durch diesen Umtausch sollen die Führerscheine in der gesamten EU vereinheitlicht werden, wodurch auch die Fälschungssicherheit erhöht wird. Ebenso werden die Führerscheine dann allesamt nur noch 15 Jahre gültig sein. Nach 15 Jahren muss der Führerschein erneut beantragt werden, jedoch ohne neue Prüfung. Die alten Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, sind bislang noch unbefristet gültig und laufen nicht ab.

Die Vereinheitlichung sollte vor allem dabei helfen, dass sowohl im Inland als auch im EU-Ausland die Führerscheine ohne große Probleme kontrolliert werden können. Bis heute gibt es in der EU gut 110 verschiedene Führerscheindokumente. Bis 2033 soll jedoch nur noch ein Führerscheindokument, der EU-Führerschein, vorhanden sein.

Bis wann sollen die Führerscheine umgetauscht werden?

Nach der EU-Vorgabe sollen bis zum 19. Januar 2033 alle alten Führerscheine umgetauscht werden und auf den EU-Standard angehoben werden. Bis 2033 laufen jedes Jahr andere Führerscheinjahrgänge aus. Bei Führerscheinen, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr der Führerscheininhaber wichtig. Sollte der Führerschein zwischen dem 01. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt worden sein, ist das Ausstellungsjahr von besonderer Bedeutung.

Sollten Sie jedoch vor 1953 geboren worden sein, so müssen Sie Ihren Führerschein erst zum 19. Januar 2033 umtauschen. Dabei ist es vollkommen irrelevant, wann genau Ihr Führerschein ausgestellt worden ist.

Fristen für den Umtausch

Wie bereits angesprochen, unterscheiden sich die Umtauschfristen voneinander. Je nachdem wann Sie Ihren Führerschein gemacht haben bzw. Ihr Führerschein ausgestellt wurde, ist entweder das Geburtsjahr oder das Ausstellungsjahr von Bedeutung. Die nachfolgenden Tabellen erläutern die Fristen für den Führerscheinumtausch:

Papierführerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem 31.12.1998

Geburtsjahr des Inhabers Ablauf Umtauschfrist
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 – 1958 19. Januar 2022
1959 – 1964 19. Januar 2023
1965 – 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Checkkartenführerscheine mit Ausstellungsdatum ab 01.01.1999 und vor 18.01.2013

Ausstellungsjahr Ablauf Umtauschfrist
1999 – 2001 19. Januar 2026
2002 – 2004 19. Januar 2027
2005 – 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 – 18.01.2013 19. Januar 2033

Von diesen Regelungen sind all diejenigen ausgenommen, die vor 1953 geboren worden sind. Für sie läuft die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033.

Was benötigen Sie für den Umtausch?

Für den Umtausch benötigen Sie nicht viel. Sie benötigen Ihren gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass, ein biometrisches Foto, Ihren aktuellen Führschein und 25 € für die Umtauschgebühr.

Sollten Sie noch einen Papierführerschein besitzen, welcher nicht von der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzes ausgestellt worden ist, so brauchen Sie auch noch eine Karteikartenabschrift der Behörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat. Eine solche Abschrift können Sie per Post, am Telefon oder im Internet beantragen und direkt an Ihre zuständige Behörde schicken lassen.

ACHTUNG: Abweichungen möglich

Es kann jedoch auch sein, dass Sie keine Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragen müssen. Nach der Website des Landes NRW werden die benötigten Informationen von der ursprünglichen Behörde über den internen Behördenweg zur Verfügung gestellt, sodass Sie sich um nichts kümmern brauchen. Es kann jedoch auch von Bundesland zu Bundesland oder von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein. Informieren Sie sich deshalb vorab einmal bei Ihrer zuständigen Behörde, welche Unterlagen Sie für den Umtausch benötigen.

Umtauschfrist verpasst – was nun?

Vorab können wir Sie schon einmal beruhigen, nur weil Sie die Umtauschfrist verpasst haben und Ihr Führerschein somit abgelaufen ist, bedeutet das nicht, dass Sie ohne Fahrerlaubnis fahren. Ihre Fahrerlaubnis für PKW und Motorrad läuft nicht mit dem Ende der Frist ab, lediglich Ihr Führerscheindokument läuft ab. Sollten Sie noch mit einem abgelaufenen Führerscheindokument fahren, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen ein Verwarnungsgeld von 10 € bezahlen.

Bei weiteren Fragen zum Verkehrsrecht können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir beraten Sie gerne.

Ihre Fachanwälte für Verkehrsrecht Perner & Grüger