Das kommt ganz darauf an. So gibt es Bereiche, für die sind die Kommunen, die Länder oder der Bund zuständig und wieder andere Bereiche, für die sind die Grundstücks- und Hausbesitzer verantwortlich. Wir klären Sie darüber auf, ob der Mieter, der Vermieter oder doch die Stadt sich der Aufgabe des Winterdienstes widmen muss.

Gesetzliche Regelung

Generell ergibt sich die Pflicht zum Schneekehren aus mehreren Gesetzestexten. So ist das Räumen von öffentlichen Straßen und Wegen Aufgabe der Städte oder Gemeinden. Das gilt insbesondere für Fahrbahnen, städtische Grundstücke, öffentliche Gehwege, Brücken oder Treppen sowie öffentliche Parkplätze und Busbuchten. Allerdings können die Städte und Gemeinden ihre Pflicht der Verkehrssicherung an einem Privatgrundstück mittels Satzung an die Eigentümer des Grundstücks übertragen.

Diese haben dann im Rahmen der Verkehrssicherung dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg vor dem eigenen Grundstück nicht vereist ist und niemand ausrutschen kann. Des Weiteren sind Grundstückseigentümer gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, Gefahrenquellen beiseitezuschaffen. Dazu zählt zum Beispiel der Schnee, der vor Ihrem Grundstück liegen könnte oder die Glätte, die sich darunter verbirgt.

Eigentümer können diese Pflicht jedoch auf die Mieter abwälzen, sofern im Mietvertrag diese Winterdienstpflicht vereinbart worden ist. Dann können Sie als Mieter auch haftbar gemacht werden, wenn Sie dem Winterdienst nicht nachkommen.

Schneekehren – wann und wie?

Beim Schneekehren vor dem eigenen Grundstück muss der Gehweg auf einer Fläche von mindestens 1,50 Meter breite geräumt sein. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss diese Breite zwischen Grundstück und Straße geräumt werden. Mehr Arbeit haben Anwohner von Eckgrundstücken. Sie müssen alle Wege befreien, die an ihr Eigentum grenzen, auch die, die um die Ecke gehen.
Sie müssen in den meisten Kommunen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr den Schnee vor Ihrem Grundstück räumen. Sollte der Schnee über Nacht fallen, so muss dieser in der Regel bis zum Beginn oder kurz nach Beginn der Räumzeit geräumt sein.

Womit streuen?

Früher kam gerne Streusalz zum Einsatz, heutzutage ist das allerdings verboten. Denn es schädigt nicht nur der Natur, sondern gelangt auch in unser Grundwasser. Mittlerweile gibt es verschiedene Streugüter, die als Ersatz zum Streusalz genommen werden können. Darunter fallen unter anderem Sand, Splitt oder Kies.

Geldbußen und Strafen

Das Bußgeld für unterlassenes Straßenräumen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen wird unterlassenes Schneeräumen zurzeit nicht geahndet. In Brandenburg können Bußgelder dagegen bis zu 2.500 Euro und in Hamburg sogar bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Sollten Sie Streusalz anstelle anderer Streugüter nutzen, so kann dies Geldbußen in Höhe von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

Zudem können Sie als Mieter oder Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn Sie nicht ausreichend geräumt haben. So können Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden, wenn Passanten auf Ihrem nicht ausreichend geräumten Gehweg stürzen und sich verletzen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger