Mal verlieben sich die Menschen, mal trennen sie sich, manchmal verloben sie sich, mal heiraten sie und manchmal lassen sich Menschen scheiden. Scheidungen passieren, auch wenn sie nicht alltäglich sind. Doch gerade deswegen sollten Sie wissen, wie Sie bei einer Scheidung zu handeln haben, worauf Sie achten müssen und wie so eine Scheidung überhaupt abläuft. Wir erklären Ihnen den Ablauf einer Scheidung und wieso es ein Trennungsjahr bei der Scheidung gibt.
Die Scheidung
Unter dem Begriff „Scheidung“ oder „Ehescheidung“ wird die juristische und formelle Auflösung der Ehe zweier Menschen bezeichnet. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft der zwei Menschen nicht mehr vorhanden ist oder auf keinen Fall wieder zurückkehren wird. Die Ehe wird also als gescheitert angesehen.
Damit die Ehe als gescheitert angesehen werden kann, müssen die Ehepartner vor der Scheidung mindestens ein Jahr getrennt leben. Dies ist das sogenannte Trennungsjahr. Leben die Ehepartner bereits seit drei Jahren getrennt, so wird die Ehe definitiv als gescheitert angesehen.
Das Trennungsjahr
Damit die Scheidung überhaupt beantragt werden kann, müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr hilft dabei, das vermutete Scheitern der Ehe zu untermauern. In diesem Trennungsjahr wird den Ehepartnern Zeit gegeben, ihre Gefühle zu sortieren und zu überdenken. Das Trennungsjahr beginnt immer mit der bekanntgegebenen Trennung. Dabei ist es egal, wie lange die Ehe schon andauert. Selbst in der Hochzeitsnacht gewünschte Scheidungen können erst nach einem Jahr beantragt werden. Eine Ausnahme bildet die Härtefallentscheidung. Hierbei ist es möglich, die Scheidung in einem begründeten Härtefall eher durchzuführen.
Wer muss ausziehen?
Beide Ehegatten haben das Recht auf die Nutzung der ehelichen Wohnung, auch wenn die Trennung vollzogen ist. Eine Trennung ist nicht gleich die Aufhebung der Ehe. Das gilt auch, wenn ein Ehegatte allein im Mietvertrag steht. Beide Ehegatten haben dasselbe Wohnrecht. Das Nutzungsrecht der Wohnung kann aber einem Ehegatten zugewiesen werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich ein Ehepartner um das gemeinsame Kind kümmert und dieses nicht aus der gewohnten Umgebung reißen möchte oder wenn ein Ehegatte aufgrund von Alter oder Krankheit dem anderen Ehegatten einen Anspruch gegenüber hat. Eigentums- und Mietverhältnisse werden erst nach der Scheidung wichtig.
Trennung von Tisch und Bett
Das Getrenntleben erfolgt nicht allein durch einen Auszug eines Ehegattens aus der gemeinsamen Wohnung, sondern zählt auch dann, wenn die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Wichtig ist, dass keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Umgangssprachlich ist dies auch „Trennung von Tisch und Bett“ genannt.
Die Ehegatten dürfen, wenn sie getrennt in der gemeinschaftlichen Wohnung leben, auch keine alltäglichen Aufgaben, wie Wäsche waschen oder einkaufen gehen, füreinander machen. Es wird zwar nicht überprüft, sollte aber bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung in gewisser Weise protokolliert und nachgewiesen werden können. Ab und zu, vor allem aus geldlichen Gründen, für den Ehegatten mit zu kochen oder einkaufen zu gehen, ist in Ordnung, sollte aber die Ausnahme bleiben. Auch die gemeinsame Nutzung von den Räumen ist nicht gestattet. Bei der Küche und dem Bad ist das jedoch schwierig, da es diese Räume häufig nur einmal gibt.
Sollten Sie Kinder haben, so stehen auch während dem Trennungsjahr gelegentliche gemeinsame Aktivitäten, wie einen Ausflug oder ein gemeinsames Mittagsessen mit den Kindern an. Dese dürfen Sie auch zusammen ausüben, nur eben nicht mehr wie ein Ehepaar. Wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt, so gilt dies als klare Trennung.
Versöhnungsversuche
Sollten Sie als Ehegatte versuchen sich mit Ihrem Ehegatten zu versöhnen, so können Sie dies durchaus tun. Wenn Sie kurzzeitig auch wieder zusammenleben und eine häusliche Gemeinschaft bilden, so ist auch dies rechtens. Wenn Sie merken, dass die Versöhnung nicht klappt und Sie nach einer kurzzeitigen Versöhnung wieder getrennt leben, so hat dies auch keinen Einfluss auf die Dauer des Trennungsjahres.
Sollten Sie sich hingegen über einen längeren Zeitraum wieder versöhnen, so beginnt bei einer erneuten Trennung das Trennungsjahr ab dem Zeitpunkt der erneuten Trennung von vorne und die Scheidung kann erst nach Ablauf des erneuten Jahres eingereicht werden. Meist wird von dem Gericht bei einer Versöhnung eine Zeitspanne von drei Monaten gegeben. Sollte der Versöhnungsversuch länger gehen, so geht das Gericht von einer erneuten Aufnahme der Beziehung aus und das Trennungsjahr wird abgebrochen.
Trennungsunterhalt
Während des Trennungsjahres kann der schlechter verdienende Ehegatte den Trennungsunterhalt beantragen. Dies ist eine Art des Ehegattenunterhalts und gilt ab dem Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Ehegatte muss dies allerdings schriftlich beantragen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt resultiert aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität und kann daher auch nur bis zur vollzogenen Scheidung beantragt werden.
Scheidung nach dem Trennungsjahr
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, können die Ehegatten Scheidung beantragen. Dabei kann es zu einer einvernehmlichen Scheidung oder zu einer streitigen Scheidung kommen. Bei der einvernehmlichen Scheidung geht das Gericht unwiderlegbar davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Hierbei stimmt ein Ehegatte der Scheidung zu und der Scheidungsantrag wird beim Scheidungsgericht eingereicht. Anschließend erfolgt die Scheidung.
Bei einer streitigen Scheidung hingegen will ein Ehegatte nicht geschieden werden. Somit kann auch nach dem Trennungsjahr die Scheidung noch weiter hinausgezögert werden. Teilweise kann die Scheidung auch bis zu drei Jahren hinausgezögert werden, allerdings wird die Scheidung danach rechtskräftig. Wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, so vermutet das Gericht unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist.
Scheidung vor Ende des Trennungsjahres
In Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Diese Scheidungen unterliegen sogenannten Härtefällen und werden deswegen Härtefallscheidungen genannt. Eine Härtefallscheidung ist dann begründet, wenn Gewalt oder unzumutbares Verhalten eines Ehegattens gegen den scheidungswilligen Ehegattens oder gegen die gemeinsamen Kinder vorliegt.
Bei diesen Gründen kann es sich um Morddrohungen, körperliche Misshandlungen, jahrelanger Drogenmissbrauch, Straftaten gegen den Ehegatten oder nahe Verwandte, Beleidigungen und Bedrohungen in der Gegenwart von den Kindern oder schweren Alkoholmissbrauch handeln. Auch eine Schwangerschaft im Rahmen einer neuen Beziehung ist ein Grund für eine Härtefallscheidung.
Online-Scheidung
Die Scheidungsunterlagen konnten früher nur vor Ort beim Anwalt eingereicht werden. Heutzutage geht das gerade bei einvernehmlichen Scheidungen um einiges einfacher und bequem von zu Hause aus. So können Sie das Scheidungsantragsformular online einreichen und damit die Scheidung einleiten. Die Scheidung wird aber nicht gänzlich online vollzogen. Es wird gerade bei in Deutschland lebenden Ehegatten unausweichlich zu einem Gerichtstermin in Präsenz kommen. Anders kann es aussehen, wenn ein Ehegatte sich zurzeit im Ausland befindet. Hier kann es zu einer Videokonferenz kommen.
Der Begriff „Online-Scheidung“ kann auch irreführend sein, da es sich im Endeffekt um eine normale Scheidung handelt, bei der Sie Ihre Scheidung nur online einleiten. Ein Gerichtstermin in Präsenz ist in den allermeisten Fällen dennoch unumgänglich.
Wann darf eine Scheidung nicht vollzogen werden?
Es gibt nicht viele Fälle, in denen eine Ehe nicht geschieden werden darf. Wenn dies dennoch der Fall sein sollte, so muss die gescheiterte Ehe fortgeführt werden. Nur ein Richter kann darüber entscheiden und festlegen, ob ein solcher Härtefall vorliegt oder nicht. Dies ist durch Paragraf 1568 im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die hier beschriebene Härteklausel kann auch eine zerrüttete Ehe bestehen lassen, wenn es notwendig ist. Eine solche Aufrechterhaltung ist in der Regel aber zeitlich begrenzt.
Ehegattenklausel
Die sogenannte Ehegattenklausel schützt den nicht scheidungswilligen Ehegatten, wenn die Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Fortsetzung der Ehe geboten ist. Hierzu zählen zum Beispiel eine Verschlimmerung der Depression des Ehegatten, wenn diese zu der Zeit nicht behandelbar ist oder wenn der Ehegatte akut Selbstmordgefährdet ist und keine medizinische Betreuung vorhanden ist.
Kinderschutzklausel
Eine ähnliche Regelung existiert auch für die minderjährigen Kinder. Hierbei darf eine Scheidung nicht vollzogen werden, wenn das Wohl des Kindes in besonderer Schwere gefährdet ist. Die Belastung für das Wohl des Kindes muss allerdings über den üblichen Schmerz einer Scheidung hinausgehen. Gerade bei einer akuter Suizidgefahr für das Kind wird eine Scheidung häufig nicht durchgeführt.
Bei der Kinderschutzklausel ermittelt das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatz, inwiefern das Wohl des Kindes über den üblichen Trennungsfolgen heraus gefährdet ist.
Fazit
Eine Scheidung ist immer eine große Veränderung im Leben der Menschen. Das Trennungsjahr hilft dabei, sich über die Gefühle klar zu werden oder die ersten Angelegenheiten zu regeln. Gerade bei einer streitigen Scheidung müssen Sie vieles berücksichtigen und zum Teil auch gut vorbereitet sein. Sie sollten auch Nachweise über das Trennungsdatum und das Getrenntleben führen, damit Sie vor Gericht keine Schwierigkeiten bekommen. Von daher ist es gut, dass die Scheidung immer ein Trennungsjahr beinhaltet.
Bei Fragen rund um das Familienrecht und die Scheidung helfen wir Ihnen gerne.
Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger