Wir fahren häufig rückwärts im Straßenverkehr. Entweder parken wir rückwärts aus, wir parken rückwärts ein, wir rangieren noch etwas oder wir machen jemanden Platz. Genau dann fahren wir rückwärts, da wir vorwärts nicht weiterkommen würden. Im Regelfall machen wir dies auf Straßen oder auf Parkplätzen, wo sowieso in beide Richtungen gefahren werden darf. Doch wie sieht in einer Einbahnstraße aus? Darf man in Einbahnstraßen Rückwärtsfahren?

Eine Einbahnstraße richtig befahren

Eine Einbahnstraße darf nur in die vorgeschriebene Richtung befahren werden und nicht entgegengesetzt. Tatsächlich fäll darunter auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung noch einmal deutlich gemacht.

Der vorliegende Fall

Im vorliegenden Fall sind drei Fahrzeuge involviert. Fahrzeug 1 und Fahrzeug 3 parken aus, während Fahrzeug 2 Fahrzeug 1 durchs Zurücksetzen Platz machen will. Während Fahrzeug 2 zurücksetzt, fährt es in das rückwärts aus einer Einfahrt ausparkende Fahrzeug 3. Die Versicherung von Fahrzeug 2 bezifferte die Haftungsquote auf 40 Prozent, der Fahrer von Fahrzeug will jedoch die anderen 60 Prozent geltend machen. Das Amtsgericht Düsseldorf gibt dem Kläger recht, das Landesgericht Düsseldorf wies die Klage hingegen ab, da das Rückwärtsfahren in diesem Moment eine Behelfsmaßnahme und somit zulässig war.

Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz hingegen hob das Urteil des Landesgerichts wegen Rechtsfehlern auf. Die Klage wurde zurück an das Landgericht verwiesen. Ein Autofahrer muss in einer Einbahnstraße nicht mit anderen Autos rechnen, die entgegen der Fahrtrichtung fahren. Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße ist nur in zwei Ausnahmefällen gestattet. Nach BGH ist nur „(unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“)“ und „Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße“. (Az. VI ZR 287/22)

Was gilt für mich?

Generell ist jegliches Befahren einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verboten. Dabei ist es auch egal, ob es vorwärts oder rückwärts ist. Auch mit einem Fahrrad dürfen Sie, sofern es keine Schilder gibt, die dies erlauben, nicht entgegengesetzt in eine Einbahnstraße fahren. Wenn Sie jedoch rückwärts einparken oder rangieren wollen, dann ist das kein Problem und Sie dürfen die Straße kurz rückwärts befahren. Gleiches gilt beim rückwärts ausparken.

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Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger