Kurz vor dem Frohen Fest hier ein paar rechtliche Aspekte rund um Weihnachten:

Betriebliche Weihnachtsfeier

  • Sie sind nicht verpflichtet, als ein Arbeitnehmer an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Bedenken Sie neben dem sozialen Aspekt aber dennoch: Werden auf der Feier Geschenke verteilt, haben nur anwesende Kollegen Anspruch darauf.
  • Falls Sie auf der Weihnachtsfeier einen Vorgesetzten beileidigen, ist dies ein Kündigungsgrund. Auch, wenn Sie schon jahrelang im Betrieb arbeiten und alkoholisiert waren.

Umtausch von Weihnachtsgeschenken

  • Für die meisten Produkte, die im Internet gekauft wurden, gilt oft ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Hier ist zu beachten, dass dies genau in dem Moment beginnt, in dem der Käufer das Paket entgegengenommen hat. Daher könnte es für den Beschenkten bei frühzeitig gelieferten Paketen nach Weihnachten schon zu spät für einen Umtausch sein.
  • Für im Laden gekaufte Artikel gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht – hier gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkäufers.
  • Geschenkgutscheine haben eine Mindestgültigkeit von drei Jahren und werden in der Regel nicht umgetauscht.

Rund um den Tannenbaum

  • Bitte nicht selbst im fremden Wald schlagen – das ist Diebstahl. Dem Weihnachtsbaum-Klauer drohen dann Geldstrafen. Im eigenen Garten dürfte dem Schlagen des Weihnachtsbaumes nichts im Wege stehen, da selbst die ggf. bestehende Baumschutzsatzung der Gemeinde regelmäßig nur Bäume schützt, die einen Stammumfang betreffen, der die Verwendung in einem normalen Wohnzimmer bereits von sich aus ausschließt.
  • Vorsicht beim Dachtransport von Tannenbäumen: Bei einer Vollbremsung aus 50 km/h führen die wirkenden Kräfte dazu, dass ein Baum ungefähr das 25-fache seines Eigengewichts erreicht. Somit wird ein 25 Kilo-Baum zum 500 Kilo-Geschoss. Also hier gut sichern, da bereits ohne eine konkrete Gefährdung ein Bußgeld droht.
  • Der frisch gekaufte Tannenbaum ist schon nach zwei Tagen welk? Selbst für die im Internet gekauften Bäume ist es auf Grund dessen, dass es sich hierbei um eine verderbliche Ware handelt, nicht möglich, sich auf das Widerrufsrecht zu berufen. Daher direkt beim Tannenbaumkauf auf kräftig gefärbte und leicht biegsame Nadeln achten.

Bummel über den Weihnachtsmarkt

  • Die Glühweintasse bleibt trotz Pfand Eigentum des Standbesitzers. Wer die Tasse einfach mitnimmt, macht sich der Unterschlagung schuldig – diese „Tat“ begehen laut einigen Standbesitzern rund 80% ihrer Kunden…
  • Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt sind ganz normale Gewerbetreibende und müssen daher eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten. Ein Umtauschrecht besteht allerdings nur, wenn auch wirklich ein Mangel vorliegt. Im Gegensatz zu regulären Geschäften haben die mobilen Buden natürlich einen Nachteil: Spätestens nach Heiligabend sind sie verschwunden. Daher ist es ratsam, beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt den Namen des Budenbetreibers notieren. Jeder Händler ist verpflichtet, ein Schild mit den Kontaktdaten gut sichtbar an seinem Stand anzubringen.

In diesem Sinne: Genießen Sie Weihnachten – hoffentlich ohne rechtliche Auseinandersetzungen!