Die Cyber Week, gekrönt vom Black Friday und Cyber Monday, hat sich längst zu einem globalen Shopping-Phänomen entwickelt. Während Kunden auf der Suche nach unschlagbaren Angeboten sind, erlebte der Black Friday in Deutschland lange Jahre rechtliche Unsicherheiten, die aufgrund einer geschützten Wortmarke entstanden sind. In diesem Artikel werfen wir ein Blick auf die Geschichte und Hintergründe dieses Rechtsstreits sowie die aktuellen Regelungen für Händler im Einzelhandel und E-Commerce.

Streit um die Wortmarke „Black Friday“

Im Jahr 2014 gelang es einem Unternehmen, den Begriff „Black Friday“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen zu lassen. Damit konnte der Markeninhaber die exklusive Nutzung des Begriffs kontrollieren. Andere Unternehmen, die den Begriff ohne Lizenz nutzten, liefen Gefahr, abgemahnt zu werden. Ein bekannter Fall war die Abmahnung durch das chinesische Unternehmen Super Union Holdings Ltd., das die Marke beim DPMA eintragen ließ. Offiziell durfte der Begriff in Deutschland nur von der Black Friday GmbH verwendet werden, die die Website blackfridaysale.de betreibt und einen Nutzungs- und Unterlizenzvertrag mit der chinesischen Super Union Holdings Ltd. abgeschlossen hatte. Bei Verwendung der Marke drohten allen anderen Händlern rechtliche Konsequenzen.

Antrag von Einzelhändlern auf Löschung der Marke „Black Friday“

Angesichts dieser Einschränkungen beantragten viele Händler die Löschung der Marke, um den Begriff wieder für die allgemeine Verwendung freizugeben. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit hat das Bundespatentgericht 2018 entschieden, dass die Marke „Black Friday“ für bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Werbung nicht mehr geschützt ist. Dies führte teilweise zur Löschung der Wortmarke. Nach einer Rechtsbeschwerde landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Entscheidung bestätigte, aber den Schutz für rund 900 Waren und Dienstleistungen aufrechterhielt.

Erste Erfolge für Händler und Unternehmer

Im Oktober 2022 entschied das Landgericht Berlin zugunsten der Händler und Unternehmer, die Marke „Black Friday“ für die verbleibenden 900 Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister zu löschen. Die Richter argumentierten, dass die Marke beschreibend und nicht rechtserhaltend benutzt wurde.

Die Markeninhaberin der Super Union Holdings Limited legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde ein, so dass der Fall erneut vor dem BGH verhandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt gab es immer noch keine endgültige Rechtssicherheit für Händler.

Nach BGH-Urteil: „Black Friday“ ist nicht mehr als Marke geschützt

Ende Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof endlich Klarheit geschaffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin wurde zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Berlin für rechtskräftig erklärt. Die Wortmarke „Black Friday“ wurde endgültig für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht und der Markenschutz ist erloschen. Damit ist die Bezeichnung „Black Friday“ wieder für alle frei verfügbar. Diese Entscheidung markiert das Ende eines langen Rechtsstreits und schafft endgültige Klarheit für Händler und Unternehmen, die den Black Friday in Deutschland nutzen wollen.

Nachdem nun die rechtliche Situation geklärt ist, haben noch einige Dinge, die Sie als Händler und Shopbetreiber über den Black Friday 2023 wissen sollten, damit Sie sorgenfrei in die diesjährige Black Week starten können.

Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Dinge

Auch wenn die Preise am Black Friday und Cyber Monday niedriger als sonst sind, gelten für Umtausche, Widerrufe und Garantien die bekannten Regeln. Gewährleistungsansprüche stehen jedem Käufer zu, wenn das Produkt Mängel aufweist. Garantien können zusätzlich vom Hersteller gewährt werden, zum Beispiel bei Konkurrenzpreisen oder Unzufriedenheit des Kunden.

Verbraucher haben ein Widerrufsrecht beim Online-Kauf

Während der Cyber Week haben Kunden im Online-Shop ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Eine rechtssichere Widerrufsbelehrung ist Pflicht und muss dem Kunden vor Vertragsabschluss über Bedingungen, Fristen, notwendige Schritte und Rücksendekosten informieren.

Im Falle des Widerrufs: Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen

Das Gesetz sieht vor, dass der Verbraucher die Versandkosten für die Rücksendung zu tragen hat. Es sei denn, der Händler bietet eine kostenlose Rücksendung an. In einem Wettbewerbsumfeld, in dem kostenlose Rücksendungen angeboten werden, ist es ratsam, diesen Service ebenfalls anzubieten.

Kulanz bei Umtausch und Rückgabe

Beim Kauf im Geschäft gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Umtauschrecht von 14 Tagen oder auch 4 Wochen ist jedoch üblich. Bei Mängeln muss unabhängig davon eine gesetzliche Mängelgewährleistung eingeräumt werden.

Keine Besonderheiten bei Waren mit Preisnachlass

Auch für preisreduzierte Waren am Black Friday und Cyber Monday gelten die gleichen Rechte, wie für Waren zum Normalpreis. Das Widerrufsrecht für Online-Shopper und die internen Umtauschregeln im Ladengeschäft bleiben unverändert.

Bei Mängeln stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu

Ob online oder im Geschäft: Bei Mängeln hat der Käufer Gewährleistungsrechte. Der Händler kann versuchen, die Ware zu reparieren oder Ersatz zu liefern. Erst, wenn dies wiederholt fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

Rückerstattung des Kaufpreises oder Ausstellung eines Gutscheins

Bei einem wirksamen Widerruf ist der Kaufpreis für online gekaufte Waren vollständig zu erstatten. Bei Käufen im Ladengeschäft ist es möglich, anstelle der Erstattung des Kaufpreises einen Gutschein auszustellen. Diese Regelung muss jedoch vorab in den Umtauschbestimmungen definiert und kommuniziert werden.

Fazit: Ein Sieg für Freiheit und Klarheit im Handel

Der jahrelange Rechtsstreit um die Marke „Black Friday“ in Deutschland hat ein Ende und die Händler können aufatmen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Löschung der Marke bestätigt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ist auch ein Sieg für die Meinungsfreiheit im Handel.

Die bisherige Beschränkung, den Begriff nur mit einer Lizenz verwenden zu dürfen, ist aufgehoben. Händler können den Black Friday nun uneingeschränkt für ihre Angebote nutzen. Diese klare Entscheidung ebnet den Weg für eine unbeschwerte Nutzung des weltweiten Shopping-Events.

Der Bundesgerichtshof hat damit nicht nur die Gewerbefreiheit wiederhergestellt, sondern auch deutlich gemacht, dass der Markenschutz seine Grenzen hat. Insbesondere dann, wenn ein Begriff bereits fest im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist. Der Black Friday ist nun ohne rechtliche Hürden frei verwendbar und läutet eine neue Ära für Händler ein, die diesen Anlass für ihre Marketingstrategien nutzen wollen.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger