Unfälle sind immer ärgerlich. Wenn diese jedoch im Zusammenhang der beruflichen Tätigkeiten passieren, gilt es einige Aspekte zu beachten.

Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?

Unter dem sogenannten Arbeitsunfall gelten eben solche Unfälle, die im direkten Zusammenhang der Tätigkeit entstehen. Hierunter fallen Unfälle, die auf dem Betriebsgelände, auf dem Arbeitsweg – vom Wohnort zum Betrieb und wieder zurück, sowie bei Dienstfahrten passieren.

Doch ganz so einfach ist das Ganze dann doch nicht. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Versicherungsschutz nicht greift.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Entsteht ein Unfall, bei dem die Verletzungen und/oder Gesundheitsschäden ohne erkennbare Einwirkung von außen entsteht, wird dieser nicht als Arbeitsunfall eingeordnet. Es muss ein klarer Ursachenzusammenhang bestehen. Auch bei Unfällen, die während der Arbeitspausen oder bei Umwegen zum Job entstehen, gelten nicht als Arbeitsunfall.

Wer entscheidet, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt?

Führt der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, so ist der Unternehmer verpflichtet, dies bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden. Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft daraufhin die entsprechenden Voraussetzungen. Eine Befragung des Unternehmers sowie von Zeugen zum Unfallhergang ist hierbei nicht unüblich. Die Prüfung stellt auch sicher, dass ein klarer Ursachenzusammenhang gegeben ist. Bei Unklarheiten können Gutachter herangezogen werden.  Diese vergeben Gutachtenaufträge an die notwendigen Fachärzte, Chirurgen, Orthopäden, etc. Hierbei ist es wichtig, dass dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl gestellt werden.

Der zu Schaden gekommene Arbeitnehmer kann auch selber einen Gutachter vorschlagen, sofern dieser die notwendige, fachliche Qualifikation besitzt.

Sollte der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, so übernimmt die Krankenkasse die notwendigen medizinischen Maßnahmen.

Der Arbeitnehmer kann gegen die Ablehnung binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass die Versicherten mittels eines Bescheides darauf hingewiesen werden. Bei einer erneuten Ablehnung steht der Klageweg zum Sozialgerichtshof offen.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die Verletzung

In diesem Fall werden diverse Leistungen über die gesetzliche Unfallversicherung geregelt.
Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden:

  • ärztliche Behandlungen
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
  • notwendige Umschulungen
  • behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Unfall- sowie Hinterbliebenenrente im Todesfall

Sachschäden werden lediglich dann ersetzt, sofern diese durch das Leisten von Erster Hilfe oder durch den Unfall beschädigt wurden, zum Beispiel die Brille.

Welche Vorteile haben Versicherte bei einem Arbeitsunfall?

Das Sprichwort „Glück im Unglück“ passt hier ganz gut.

Wird ein Arbeitsunfall als solcher eingestuft, werden sämtliche medizinische Maßnahmen komplett über die gesetzliche Unfallversicherung abgewickelt. Auch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen, Wiedereingliederungen in Beruf und/oder soziales Leben werden hierüber geregelt und die anfallenden Kosten getragen. Sollten bleibende Schäden durch den Unfall entstanden sein, steht dem/der Versicherungsnehmer*in eine Verletztenrente zu.

Das Thema Schmerzensgeld wird lediglich dann interessant, wenn der/die Versicherte*r einen Vorsatz für den Unfall nachweisen kann.

Natürlich hoffen wir sehr, dass Ihnen ein Arbeitsunfall erspart bleibt. Gerne sind wir aber jederzeit Ihr Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen. Gemeinsam klären wir, welche Rechte Sie in Anspruch nehmen können.

Aber auch Unternehmer*innen sind bei uns gute beraten, sollten Sie eine rechtliche Beratung benötigen.

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Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger