Die fünfte Jahreszeit geht langsam dem Ende entgegen. Begonnen hat diese wieder am 11. November und geht wie immer an Aschermittwoch zu Ende. Doch vorher geht das Feiern erst richtig los, mit dem Höhenpunkt an Rosenmontag. Vielerorts wird an diesem Tag auch ein Rosenmontagsumzug mit vielen Wagen und Feierlichkeiten veranstaltet. Doch was für Rechte haben Sie als Jeck eigentlich und worauf müssen Sie achten? Wir erklären Ihnen alles Rechtliche zu Karneval, Fasching und Fastnacht.

Recht an Karneval

Die Rechte an Karneval, Fasching oder Fastnacht sind dieselben, wie an jedem anderen Tag im Jahr auch. Nur weil wir dieses Fest bereits sehr lange feiern, gelten während dieser Zeit keine anderen Rechte als normal. Es gibt verschiedene Rechte und Gesetze, auf die Sie während der Karnevalszeit achten müssen, um keine Probleme zu bekommen.

Frei an Karneval

Grundsätzlich gibt es kein Recht, an Karneval nicht zur Arbeit zu müssen. Auch wenn diese Feierlichkeiten vor allem im rheinischen Raum und in den Hochburgen eine lange Tradition haben, ist Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag. Aus diesem Grund müssen Sie in der Regel für den Rosenmontag einen Urlaubstag nehmen.

Anders sieht das aus, wenn Ihr Chef bzw. Ihr Unternehmen generell den Mitarbeitern an Rosenmontag frei gibt. Dann müssen Sie auch keinen Urlaubstag nehmen. Allerdings ist die Leistung, dem Arbeitnehmer an diesem Tag oder zumindest den halben Tag bezahlt freizugeben, eine freiwillige Leistung, zu der die Arbeitgeber nicht gezwungen sind. Einen Anspruch auf eine Freistellung haben Sie als Arbeitnehmer nur, wenn sich eine solche Regelung in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag oder in Ihrer Betriebsvereinbarung steht.

Verkleidungen

Karneval ohne Verkleidung ist eigentlich unvorstellbar. Jedes Kind verkleidet sich und viele Erwachsene verkleiden sich an diesem Tag ebenfalls. Dabei ist es egal, als was Sie sich verkleiden, Sie müssen nur auf bestimmte Gesetze achten.

„Verbotene“ Verkleidungen

An sich gibt es in Deutschland keine verbotenen Verkleidungen. Jedoch gibt es bestimmte Einschränkungen in den Gesetzestexten. So dürfen Sie keine echte Uniform oder zumindest ein einer echten Uniform zum Verwechseln ähnelndes Kostüm anziehen. Es kann passieren, dass Sie aufgrund Ihres Kostüms mit einem echten Polizisten verwechselt werden. Sie sollten also klar kennzeichnen, dass es sich um ein Kostüm handelt.

Verbotene Zeichen sind auch an Karneval nach wie vor verboten und dürfen nicht getragen werden. Allem voran fällt darunter das Hakenkreuz, aber auch weitere rechtsextremistische Symbole. Zudem gibt es verbotene Buchstabenkombination, die nach wie vor auch an Karneval verboten bleiben. Dazu gehören zum Beispiel WP (= „White Power“), SGH (= „Sieg Heil“) oder B&H (= „Blut & Ehre“). Werden diese Symbole in der Öffentlichkeit gezeigt oder getragen, so müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Auch das Mitführen von täuschend echt aussehenden Waffen ist verboten. Die Waffe muss deutlich als Spielzeugwaffe erkennbar sein, damit keine Panik ausgelöst wird. Sogenannte „Anscheinswaffen“ dürfen nach Paragraf 42a des Waffengesetzes nicht mitgeführt werden. Wenn Sie dagegen verstoßen, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Verkleidung am Arbeitsplatz

Dürfen Sie sich denn am Arbeitsplatz verkleiden? Einen generellen Anspruch darauf, dass Sie sich im Büro verkleiden können bzw. verkleidet zur Arbeit kommen dürfen, gibt es nicht. Gerade wenn Sie nicht in einer der Hochburgen arbeiten, sind Verkleidungen aufgrund des normal weiterlaufenden Geschäfts eher unüblich. Generell sollten Sie im Kundenkontakt, in einer repräsentativen oder höheren Position im Unternehmen oder bei häufigen Kundenkontakt, eher auf die Verkleidung verzichten. So bleiben Sie nach wie vor professionell und schaden dem Unternehmen nicht.

Traditionen und Bräuche

Karneval, Fasching oder Fastnacht sind Traditionen, dennoch gibt es auch Bräuche, die nur an Karneval zelebriert werden. Dazu gehört zum Beispiel „Bützje“, also ein Küsschen auf die Wange. An Karneval gelten nach wie vor das Strafgesetzbuch und weitere Gesetzestexte.

Bützje

Das Küsschen auf die Wange gehört für viele einfach zum Karneval dazu, dennoch sollten Sie es nicht übertreiben. Wenn jemand von Ihnen nicht berührt oder auch kein Bützchen erhalten möchte und Ihnen das deutlich und unmissverständlich klar macht, sollten Sie das auch beherzigen. Ansonsten kann es sich um sexuelle Nötigung handeln, bei der eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr droht.

Auch am Arbeitsplatz sollten Sie lieber davon absehen. Die Küsschen, anzügliche Witze oder das Berühren können als sexuelle Belästigung angesehen werden, wodurch Sie als Arbeitnehmer je nach Ausmaß ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Krawatten abschneiden

Gerade an Weiberfastnacht oder Altweiberfasching gibt es einen Brauch, der nicht gerade bei jedem Gut ankommt. An Weiberfastnacht haben traditionell die Frauen einen Tag lang das Sagen, weshalb den Männern symbolisch die Krawatte abgeschnitten wird. Sollten aber nicht alle damit einverstanden sein, so kann es auch zu Schadenersatzzahlungen aufgrund der abgeschnittenen Krawatte kommen.

Anstoßen um 11:11 Uhr und Alkohol im Büro

Ob Sie an Rosenmontag um 11:11 Uhr Alkohol trinken dürfen oder miteinander anstoßen dürfen, entscheidet der Arbeitgeber. Dies ist durch sein Direktionsrecht gewährleistet, nachdem der Arbeitgeber festlegt, was erlaubt ist und was nicht. Sollte er also eine Karnevalsparty verbieten, sollten Sie nicht feiern oder Alkohol trinken. Wenn Sie es doch tun, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Sie können aber vorher mit Ihrem Chef und Ihren Arbeitskollegen sprechen und nach der Erlaubnis für eine Karnevalsparty im Büro fragen. Sollten aufgrund von Alkohol bei der Arbeit Fehler gemacht werden, so können sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.

Fazit

Wie Sie sehen, haben Sie kein Recht darauf, Karneval zu feiern oder an diesem Tag freizubekommen. Allerdings gibt es Unternehmen, die Ihnen diesen Tag freigeben oder eine kleine Party im Büro erlauben. Halten Sie sich einfach an das geltende Recht. Wenn Sie unsicher wegen Karneval in Ihrem Büro sind, dann sprechen Sie einfach mit Ihrem Chef und fragen höflich einmal nach. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Arbeitsrecht oder andere Rechtsbereiche haben, sind wir Ihre Ansprechpartner. Sprechen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger