Parken ist eines der anstrengendsten Phasen beim Autofahren. Sie fahren lange durch die Gegend nur um einen Platz zu finden, wo Sie Ihr Auto abstellen können. Sie können Ihr Auto aber trotzdem nicht an allen freien Plätzen abstellen. Gerade beim Parken gibt es sehr viele Schilder und Regelungen zu beachten.
Zwar sind die Bußgelder in Deutschland im Vergleich mit anderen Ländern ziemlich gering, aber dennoch ein zusätzlicher Aufwand. So gibt es Parkverbote, Halteverbote und eingeschränkte Halte- und Parkverbote. Diese Verbote können durch Verkehrszeichen angezeigt werden oder sind durch die StVO vorgeben. Parken und Halten wird in der StVO ebenfalls unterschieden. Ein Wagen hält bis zu 3 Minuten oder bis zum Verlassen des Wagens. Sobald der Wagen länger als 3 Minuten hält oder der Fahrer den Wagen verlässt, wird geparkt. Das gilt jedoch nicht beim Ein- und Aussteigen oder beim Be- und Entladen.
Verkehrszeichen für Halte- und Parkverbote
Das Zeichen 283 steht für das absolute Halteverbot, das heißt, dass das Halten mit dem Auto verboten ist. Dort wo das Halten verboten ist, darf erst recht nicht geparkt werden. Trotz des Verbots ist das Halten zum Ein- und Aussteigen und zum Be- und Entladen erlaubt. Das Zeichen 286 steht für das eingeschränkte Halteverbot, welches auch als Parkverbot bekannt ist. Hier ist das Parken verboten, das Halten bis zu 3 Minuten jedoch nicht. Hier ist das Be- und Entladen bei einer Überschreitung der 3 Minuten jedoch nicht verboten, da dieses noch zum Halten zählt.
Diese beiden Zeichen können durch zusätzliche Zeichen ausgeweitet werden oder bestimme Aspekte aufheben. So kann es sein, dass das Parken und Halten nur auf dem Seitenstreifen verboten ist, auf der Straße aber erlaubt oder aber, dass Parken und Halten auch auf dem Seitenstreifen verboten ist. Des Weiteren können Bewohner durch ein Zusatzzeichen von den Halte- und Parkverboten ausgenommen werden, sofern ein amtlicher Ausweis gut sichtbar im Auto ist. Bestimmte Fahrzeuge wie bspw. Elektrofahrzeuge oder Carsharingfahrzeuge können ebenfalls von den Verboten ausgenommen werden. Zeichen 209.1 kündigt eine Zone mit eingeschränktem Halteverbot an. Dort gelten dieselben Regeln wie beim Zeichen 286.
Halte- und Parkverbote ohne Schilder
Die StVO regelt Halte- und Parkverbote nicht ausschließlich mit Verkehrszeichen, sondern auch durch Markierungen und durch § 12 der StVO. So ist es Autofahrern verboten weniger als 5 Meter vor oder direkt auf Zebrastreifen oder Fußgängerüberwegen zu halten oder zu parken. Das Parken auf Fahrbahnen mit durchgezogener Linie ist ebenfalls verboten, sofern zwischen dem eigenen Wagen und der Fahrstreifenbegrenzung keine Fahrstreifen mit einer Breite von mindestens 3 Metern vorhanden ist. Hinzu kommt, dass das Halten auf der linken Seite von Fahrbahnen mit durchgezogener Fahrbahnbegrenzung verboten ist, wenn ein Seitenstreifen vorhanden ist.
Sie dürfen mit Ihrem Auto außerdem nicht an engen und unübersichtlichen Straßen, in scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergangen und in Feuerwehrzufahrten halten, geschweige denn parken. Zusätzlich ist das Parken 5 Meter vor und hinter Kreuzungen, bei Kreuzungen mit Radweg 8 Meter vor und dahinter, wenn die Benutzung von Parkflächen behindert wird, vor Ein- und Ausfahrten und bei schmalen Strafen auch gegenüber von Ein- und Ausfahrten, über Gullideckeln oder Verschlüssen, bei denen das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist und vor abgesenkten Bordsteinen verboten.
Wo darf ich parken?
Die StVO regelt nicht nur wann es verboten ist zu Parken, sondern auch wann es erlaubt ist. Die Zeichen 314 und 315 zeigen an, wo Sie parken dürfen. Das Zeichen 314 kann auch Parkzonen anzeigen. Das Zeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg. Zusätzliche Markierungen zeigen ebenfalls Standorte an, an denen Sie parken dürfen. Vorrang beim Parken hat immer der Fahrer, der zuerst an dem Parkplatz angekommen ist. Dieses Vorrecht gilt auch noch, wenn diese rangiert, um in die Parklücke reinzukommen. Außerdem soll immer platzsparend geparkt oder gehalten werden.
Parken oder Halten Sie mit Ihrem Fahrzeug, müssen Sie das Fahrzeug immer rechts halten oder parken. Ausgenommen davon sind Einbahnstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche, besser bekannt als Spielstraßen. Dort können Sie Ihr Fahrzeug sowohl links als auch rechts parken.
Auch wenn das Parken erlaub ist, kann es dennoch Einschränkungen geben. So gibt es Zusatzzeichen für schwerbehinderte Menschen, für den Einsatz von Parkscheiben, Parkscheinen oder Parkausweisen oder auch für Carsharingfahrzeuge und Elektrofahrzeuge. Wer dagegen verstößt, muss die passende Strafe aus dem Bußgeldkatalog bezahlen.
Strafen aus dem Bußgeldkatalog
Die Strafen im Bußgeldkatalog erstrecken sich von 10 € bis zu 110 € und können auch Punkte in Flensburg mit sich bringen. Unzulässiges Halten kostet 35 €, während bei unzulässigem Halten mit Sachbeschädigung 100 € fällig werden. Auch das Halten in scharfen Kurven oder auf unübersichtlichen Straßen wird teuer. Gerade wenn zusätzlich noch ein Rettungswagen behindert wird, wird neben 100 € Bußgeld auch ein Punkt in Flensburg angeordnet.
Neben dem Halten wird auch das unzulässige Parken mit Bußgeldern geahndet. Unzulässiges Parken wird dabei mit Bußgeldern zwischen 10 € und 30 € bestraft. Das Parken mit überzogener Parkdauer wird mit Bußgeldern zwischen 20 € und 40 € geahndet, während das Parken auf den Parkplätzen für Carsharingfahrzeuge, Elektrofahrzeuge oder schwerbehinderte Menschen jeweils 55 € kostet.
Bei Fragen rund um die StVO, die StVZO und das StVG stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Verkehrsrecht gerne beratend zur Seite.
Ihre Fachanwälte Perner & Grüger aus Dorsten