Nachbarschaftsstreitigkeiten gibt es immer wieder. Es gibt viele Gründe sich im Garten zu streiten. Einer dieser Gründe ist der Baum bzw. sind die Bäume im Garten. Wie nah darf der Baum an der Grenze stehen? Wem gehört das Obst, welches über der Grenze hängt? Wie hoch darf der Baum sein? Dürfen die Äste in den anderen Garten überhängen? Wir erklären Ihnen, was Sie bei einem Nachbarschaftsstreit um den Baum im Garten beachten sollten und was rechtlich gilt.

Wie nah darf der Baum an der Grenze stehen?

Wie nah ein Baum oder auch eine Hecke an der Grundstücksgrenze stehen darf, hängt vom Bundesland ab. In den meisten Bundesländern gilt, dass der Baum mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze stehen muss, solange er weniger als 15 Meter hoch wird oder bereits ist. Wird der Baum höher als 15 Meter, so müssen acht Meter zur Grundstücksgrenze vorhanden sein.
Es gibt auch eine Verjährungsfrist. Wenn der Baum zu lange (in den meisten Bundesländern länger als fünf Jahre) zu nah an der Grenze steht, ohne dass sich beschwert wurde, so darf der Baum nicht mehr gefällt werden. Der Zeitraum, in dem der Baum hätte umgesetzt oder gefällt werden können ist abgelaufen und der Baum bleibt an der Grenze stehen, auch wenn das zu nah ist.

Wem gehören die Früchte, die über die Grundstücksgrenze hängen?

Wenn Ihnen der Obstbaum gehört und die Äste bei Ihrem Nachbarn im Garten reinragen, so gehören die Früchte, die der Baum an den Ästen trägt Ihnen. Fallen die Früchte jedoch von alleine auf das Grundstück Ihres Nachbarn, so gehören diese dann Ihrem Nachbarn. Die Früchte müssen jedoch von alleine abfallen und dürfen nicht durch z.B. schütteln herunterfallen.

Überhängende Äste oder Wurzeln

Bei überhängenden Ästen oder auch Wurzeln, die von dem anderen Grundstück zu Ihrem Grundstück gewachsen sind und welche die Benutzung beeinträchtigen, können Sie das Zurückschneiden oder Beseitigen von Ihrem Nachbarn verlangen. Wurzeln dürfen Sie sofort beseitigen, bei Ästen muss Sie den Besitzer des Baumes jedoch darauf hinweisen und auch eine angemessene Frist setzen.
Wichtig ist, dass die Äste und Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wirklich stark beeinträchtigen. Ansonsten gilt der Anspruch auf ein Zurückschneiden der Äste und Wurzeln nicht.

Videoüberwachung im Garten

Sie dürfen Ihr Grundstück mit einer Videokamera überwachen, dabei ist es egal ob das Ihr Garten oder Ihre Einfahrt ist. Wichtig ist nur, dass Sie die Videokamera ausschließlich auf Ihr Grundstück richten und nicht auch das Grundstück Ihres Nachbars mit auf dem Material haben. Eine nicht abgesprochene Überwachung des Nachbargrundstückes ist verboten, da dies einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte darstellt.

Der Nachbar kann auch verlangen, dass Sie Ihre Überwachungsanlage einstellen müssen. Dies ist durch den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu begründen. Außerdem können auch Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden. Dies liegt jedoch in Anbetracht der Schwere des Eingriffes.

Für weitere Fragen rund um das Nachbarrecht stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger