Nachbarschaftsstreitigkeiten sind leider keine Seltenheit. Viele Streitigkeiten fangen mit Kleinigkeiten an und werden im Laufe der Zeit zu richtig großen Streitereien zwischen Nachbarn. Häufig fühlt sich eine Streitpartei durch etwas belästigt oder eingeschränkt, wodurch der Streit anschließend anfängt. Gerade wenn es um die Grundstücksgrenzen und die Bebauung geht, kommt es häufig zum Streit. Wie nah darf mein Nachbar an meinem Grundstück bauen? Was darf er nicht? Wie kann ich mich wehren? Wir erklären Ihnen, wie die Bebauung von Grundstücken ohne Streit abläuft und wie Sie sich bei falscher Bebauung wehren können.

Grundstücksgrenze

Die Grundstücksgrenze trennt ein Grundstück von einem anderen. Früher wurden dafür häufig Bäche, Gräben oder Pflöcke eingesetzt, welche als Grenzmarkierung eingesetzt wurden. Heute werden die Grenzen durch neue Technik genaustens festgelegt und häufig mit einem Grenzstein markiert. Die Eintragung der Grundstücke und den dazugehörigen Grenzen im Liegenschaftskataster der jeweiligen Gemeinde erfolgt durch das Katasteramt.

Durch die Eintragung in das Liegenschafskataster kann jedes Grundstück also exakt zugeordnet werden. Die genaue Grundstücksgröße ist auch für die Bemessung der Grundstückssteuer von hoher Bedeutung. Letztendlich gibt die Grundstücksgrenze aber den Herrschaftsbereich des Eigentümers an. Dadurch gibt die Grundstücksgrenze auch Aufschluss darüber, wie das Grundstück bepflanzt und bebaut werden darf.

Wie nah ist die Bebauung erlaubt?

Wie nah Ihr Nachbar an Ihrem Grundstück oder Sie am Grundstück Ihres Nachbars bauen dürfen, steht im Baugesetzbuch, den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, im Nachbarschaftsrecht der Bundesländer und in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der einzelnen Kommunen. Es gibt keine einheitliche Regelung und die Landesbauordnungen können in den Kommunen durch die Bebauungspläne zudem noch weiter eingeschränkt werden.

Die benötigte Abstandfläche wird durch eine Formel berechnet. Dabei wird die Gebäudehöhe mit einem Wert zwischen 0,25 und 1 multipliziert. Dieser Wert ist dabei vom Bundesland abhängig. Die Abstandsfläche gilt zudem für die gesamte Breite der Wand und kann nicht einfach mittendrin verringert werden. Im Grunde sind aber die Abstände zur Grundstücksgrenze vorgegeben und liegen meistens bei drei Metern.

Diese drei Meter dürfen auch nicht unterschritten werden, auch wenn der errechnete Abstand unter den drei Metern liegt. Sollte der errechnete Abstand allerdings über dem vorgegebenen Abstand liegen, so müssen Sie den errechneten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten und dürfen diesen nicht unterschreiten.

Bebauung ohne Abstandsgrenze

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, etwas auf dem eigenen Grundstück zu bauen, ohne die Abstandsgrenze zu beachten. Dies ist vor allem bei Gebäuden, die nicht als Aufenthaltsräume dienen oder mit Aufenthaltsräumen oder Feuerstellen ausgestattet sind. Dazu zählen zum Beispiel Geräteschuppen, Garagen oder Carports.

Sie können den Abstand ebenfalls unterschreiten, wenn der Bauplan dies vorsieht. Dies ist vor allem der Fall bei einer sogenannten geschlossenen Bebauung. Dies ist häufig bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften der Fall, da dort das nächste Gebäude direkt an der Wand des anderen Gebäudes gebaut wird.

Einfriedung des Grundstückes

Einfriedung eines Grundstückes bedeutet nichts anderes, als das Grundstück mithilfe einer Mauer, einem Zaun oder einer Hecke einzuzäunen und dadurch Tiere oder Menschen von Ihrem Grundstück fernzuhalten und das eigene Grundstück vor Blicken zu schützen. Die Einfriedung wird im Regelfall direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet. Bei der Einfriedung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer toten Einfriedung und einer lebenden Einfriedung.

Zur toten Einfriedung gehören Mauern und Zäune, während zur lebenden Einfriedung Hecken und Pflanzen gehören. Dazu gibt es geschlossene und offene Einfriedungen. Die geschlossene Einfriedung lässt kein Licht hindurch und sind blickdicht. Dazu gehören beispielsweise Mauern. Zu offenen Einfriedungen gehören Einfriedungen, welche Licht hindurch lassen. Hierrunter fallen Holzzäune mit Abstand zwischen den Holzlatten oder Drahtzäune.

Die richtige Einfriedung in NRW

Im Grunde ist jedem Eigentümer selbst überlassen, wie dieser sein Grundstück einfriedet. Allerdings kann der Nachbar von dem Eigentümer verlangen, eine Einfriedung zu errichten. Dieser Eigentümer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine Einfriedung zu errichten. Sollte in den zwei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung nichts passieren, so kann der Nachbar, der die Aufforderung ausgesprochen hat, selbst eine Einfriedung errichten. Die Kosten können anschließend anteilig von der anderen Partei zurückverlangt werden.

Die Gesetzeslage in NRW gibt keine Art der Einfriedung vor. Von daher kann mithilfe einer Vereinbarung die Höhe und die Art der Einfriedung festgelegt werden. Sollten Sie sich nicht einigen können, so gilt, dass die Einfriedung den ortsüblichen Einfriedungen entsprechen muss. Sollte sich der andere Nachbar nicht an der Einfriedung beteiligen, so muss ebenfalls eine ortsübliche Einfriedung gewählt werden.

Können Sie keine ortsübliche Einfriedung feststellen oder Sie und Ihr Nachbar können sich nicht einigen, so müssen Sie eine 1,20 Meter hohe Einfriedung errichten. Dabei ist es egal, ob Sie als Einfriedung eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke nehmen.

Bepflanzung an der Grundstücksgrenze

Nicht nur bei der Bebauung Ihres Grundstückes sind Sie dazu verpflichtet, sich an die Abstände zu halten. Auch bei der Bepflanzung Ihres Grundstückes müssen Sie auf Abstände zur Grundstücksgrenze achten. Hierbei kommt es vor allem auf die Höhe und die Art der jeweiligen Bäume, Sträucher oder Rebstöcke an. Genaue Informationen erhalten Sie hier.

Fazit

Auch wenn es keine einheitliche Regelung gibt, so müssen Sie sich an die Regelungen der jeweiligen Bundesländer und Kommunen halten. Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrem oder Ihren Nachbarn suchen und so zu einer Einigung kommen. Dies vermeidet meistens anschließende Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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