Überall dort, wo es Gesetze oder Vorgaben gibt, entstehen auch Mythen, die sich hartnäckig in der Gesellschaft halten. Wir räumen mit diesen Irrtümern auf und erklären, was im Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) tatsächlich gilt.
Rechts überholen ist verboten!
Grundsätzlich richtig – allerdings gibt es Ausnahmen. In der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass links zu überholen ist (§ 5 Abs. 1 StVO). Dieser Paragraph enthält aber auch Ausnahmen, in denen das Überholen rechts erlaubt ist.
So steht in § 7 Abs. 2 StVO, dass bei dichtem Verkehr und wenn sich auf den Fahrstreifen bereits Fahrzeugschlangen gebildet haben, rechts schneller gefahren werden darf als links. Übersetzt: Im Stau darf rechts überholt werden.
Nach Absatz 3 gilt zudem: Innerorts darf rechts schneller gefahren werden als links, wenn mehrere Fahrstreifen in eine Richtung vorhanden sind. Dann dürfen Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t den Fahrstreifen frei wählen – und damit auch rechts überholen.
Wenn diese Ausnahmen nicht gegeben sind, wird das Rechtsüberholen mit einem Bußgeld von 30 bis 100 Euro geahndet.
Autofahren nur mit festem Schuhwerk
Bestimmt kennen Sie die Aussage, dass man nur mit festem Schuhwerk fahren dürfe – nicht mit Flipflops, High Heels oder barfuß. Tatsächlich gibt es jedoch keine Vorschrift, die das Schuhwerk beim Autofahren regelt. Sie dürfen also grundsätzlich tragen, was Sie möchten.
Allerdings kann es im Falle eines Unfalls zu Problemen kommen: Ihre Versicherung kann Ihnen eine Teilschuld anrechnen, wenn nachgewiesen wird, dass Sie den Unfall mit geeignetem Schuhwerk hätten vermeiden können.
Also: Auch wenn es nicht ausdrücklich verboten ist, mit Flipflops oder High Heels zu fahren, sollten Sie aus Sicherheitsgründen besser darauf verzichten.
Erst ab 0,5 Promille darf nicht mehr gefahren werden!
Das stimmt nur teilweise. Tatsächlich liegt erst ab einem Wert von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern Sie ansonsten unauffällig fahren. Fahren Sie jedoch unsicher und gefährden andere, können bereits ab 0,3 Promille Bußgelder verhängt werden – insbesondere bei wiederholten Vorfällen.
0,3 Promille sind schnell erreicht: Je nach Körperbau genügt schon ein kleines Bier. Fahren Sie dann auffällig, begehen Sie bereits eine Ordnungswidrigkeit. Auch am nächsten Morgen kann noch Restalkohol im Blut vorhanden sein – das wird ebenfalls geahndet.
Ab 0,5 Promille drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot – unabhängig davon, ob Sie auffällig oder unauffällig gefahren sind. Ab 1,1 Promille handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.
Parken am Samstag ist frei
Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Je nach Regelung muss auch am Samstag bezahlt werden – genauso wie von Montag bis Freitag. Steht auf einem Parkplatz zum Beispiel „werktags mit Parkschein“, dann zählt auch der Samstag, da er ein Werktag ist.
Das gilt nicht nur für Parkplätze, sondern für alle Verkehrszeichen, die den Zusatz „werktags“ tragen.
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
- Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, gilt dieser nicht mehr als Werktag.
- Ist ein Zusatzschild mit dem Hinweis „werktags – außer samstags“ angebracht, gilt die Regelung nicht am Samstag.
Fazit
Es gibt noch viele weitere Mythen und Halbwahrheiten, die im Straßenverkehr kursieren und teilweise zu bösen Überraschungen führen können. Deshalb lohnt es sich, Dinge lieber einmal mehr zu hinterfragen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!