Auch wenn Rosenmontag für viele mit Spaß, Kostümen und guter Laune verbunden ist, gilt aus rechtlicher Sicht: Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag. Ein automatischer Anspruch auf arbeitsfrei besteht daher nicht. Wie sieht es generell mit dem Arbeitsrecht und Karneval aus?
Was sagt das Gesetz zu Karneval?
Von der Arbeit befreit sind nur diejenigen,
- die genehmigten Urlaube haben oder
- bei denen der Arbeitgeber ausdrücklich arbeitsfrei angeordnet hat.
Ohne eine entsprechende Regelung handelt es sich um einen ganz normalen Arbeitstag.
Verhalten am Arbeitsplatz
Sofern der Karneval kein befreiter Arbeitstag ist, finden die gewohnten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Anwendung. Dazu gehört auch, arbeitsfähig zu sein. Alkohol am Arbeitsplatz kann eine Pflichtverletzung darstellen, insbesondere dann, wenn Kollegen gefährdet oder die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird. In solchen Fällen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.
Kostüme im Büro – erlaubt oder nicht?
Ob Verkleidungen am Arbeitsplatz zulässig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:
- betriebliche Regelungen,
- geltende Sicherheitsvorschriften,
- bestehender Kundenkontakt sowie
- das Erscheinungsbild des Unternehmens.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Und was ist mit dem Krawattenabschneiden?
Das Abschneiden von Krawatten an Altweiber ist für viele eine liebgewonnene Tradition. Rechtlich ist sie jedoch nicht unproblematisch. Die Krawatte ist Eigentum des Trägers. Wird sie ohne dessen Einwilligung beschädigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch auslösen.
In diesem Sinne wünschen wir allen, die Karneval feiern, genießen oder vielleicht auch erst später nachfeiern, fröhliche und unbeschwerte Tage.
Feiern Sie ausgelassen, aber mit Augenmaß und kommen Sie gut und sicher durch die Karnevalszeit.
Helau & Alaaf!