Letztes Mal haben wir uns mit den Bußgeldern zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen befasst. Dieses Mal werden wir Ihnen die Bußgelder für das falsche Halten oder Parken näherbringen. Gerade beim Halten oder Parken kann es schnell passieren, dass Sie wichtige Schilder übersehen und somit unwissend eine Ordnungswidrigkeit begehen. Sie merken es erst dann, wenn ein „Knöllchen“ mit dem passenden Bußgeld an Ihrer Windschutzscheibe hängt.

Unterschied von Halten und Parken

Das Parken oder Halten ist nach § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gesetzlich geregelt. Dort ist auch festgelegt, wann ein Kfz hält und wann dieses parkt. Sie halten mit Ihrem Kfz nur dann, wenn die Fahrtunterbrechung von Ihnen gewollt ist und nicht aufgrund der Verkehrslage oder einer Anordnung geschieht. Sie können mit Ihrem Kfz bis zu drei Minuten halten, solange Sie in der Zeit in Ihrem Kfz sitzen. Halten Sie mit Ihrem Kfz länger als drei Minuten oder steigen Sie aus, wird das Halten automatisch zum Parken und Sie parken fortan.

Halten verboten

Das Halten ist von vornherein an bestimmten Stellen verboten. So dürfen Sie nicht an engen oder unübersichtlichen Straßen, unmittelbar vor, in und hinter scharfen Kurven, auf Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen oder vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten halten.

Auch durch bestimmte Schilder ist das Halten verboten. Eines dieser Schilder ist das Zeichen 283 bzw. das Schild für absolutes Haltverbot. Das Schild ist rund, hat einen blauen Hintergrund mit einer roten Umrandung und einem roten Kreuz. Manchmal sind auf diesem Schild auch weiße Pfeile, welche die Richtung angeben, in der das Haltverbot gilt.

Dieses Haltverbot gilt bis zum Ende der Straße, zur nächsten Kreuzung oder zur nächsten Einmündung und nur auf der Straßenseite, auf der die entsprechenden Schilder angebracht sind. Mobile und damit zeitlich begrenzte, nur vorrübergehende Schilder haben dieselbe Geltungskraft wie die festmontierten Schilder und gelten, sobald diese aufgestellt sind.

Mithilfe von Zusatzzeichen können die Haltverbotsschilder teilweise aufgehoben oder nur auf bestimmte Bereiche ausgelegt werden. So kann durch ein Zusatzzeichen nur der Seitenstreifen vom Haltverbot betroffen sein oder bestimmte Fahrzeuge wie E-Fahrzeuge sind von dem Haltverbot ausgenommen.

Parken verboten

Grundsätzlich ist das Parken dort verboten, wo Sie schon nicht halten dürfen. Des Weiteren dürfen Sie bis zu 5 Meter vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen, ist auch ein Radweg vorhanden, bis zu 8 Meter nicht parken. Dazu kommt, dass Sie nicht dort parken dürfen, wo Sie andere beim Parken auf gekennzeichneten Parkflächen behindern oder dieses verhindern und vor Grundstücksausfahrten sowie in engen Straßen auch gegenüber von Ausfahrten. Außerdem ist es verboten auf Gullideckeln zu parken bzw. diese zu verschließen und vor Bordsteinabsenkungen gilt ebenfalls ein Parkverbot.

Neben diesen generellen Parkverboten gibt es auch noch das Zeichen 286. Zeichen 286 ist das eingeschränkte Haltverbot. Eingeschränkt deswegen, da es nur das Halten, welches länger als drei Minuten dauert, verbietet. Das eingeschränkte Haltverbot ist eher unter dem Namen Parkverbot bekannt, da Fahrzeuge, die länger als drei Minuten halten oder aus denen der Fahrer aussteigt, parken.

Es gibt jedoch auch Schilder, die das Parken generell erlauben. Das sind die Zeichen 314, 314.1 sowie 315. Jedoch gibt es auch hier einige Einschränkungen. So kann das Parken durch Zusatzzeichen auf eine bestimmte Zeit, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Ausweise (Parkausweis, Behindertenausweis) eingeschränkt werden.

Allgemeingültige Regeln

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das ist zumindest beim Parken so, denn wer unmittelbar zuerst an dem Parkplatz erschienen ist, egal ob diese Person noch gewartet hat oder nicht, darf auf diesem Parkplatz parken. Das gilt auch, wenn die Person an der Parklücke oder Parkbox vorbeigefahren ist, um rückwärts einzuparken.

Es muss immer platzsparend geparkt oder gehalten werden und an der Fahrbahn immer am rechten Fahrbahnrand oder Seitenstreifen. Dies gilt nur, wenn der Seitenstreifen oder Parkstreifen gut genug befestigt ist, ansonsten muss am Fahrbahnrand geparkt werden. Taxen dürfen für das Ein- und Ausladen von Gepäck oder das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen auch in „zweiter Reihe“ halten, wenn der Verkehr es zu lässt.

Am linken Fahrbahnrand darf nur geparkt werden, wenn sich am rechten Fahrbahnrand Schienen oder Sie sich in einer Einbahnstraße befinden. Auf keinen Fall dürfen Sie im Bereich der Schienen parken.

Bußgelder fürs Falschparken oder falsche Halten

Gerade beim falschen Halten oder falschen Parken kann man sehr schnell einen Bußgeldbescheid in Form eines „Knöllchens“ an der Windschutzscheibe haben. Das falsche Parken oder Halten kann durchaus auch teuer werden.

Bußgelder für falsches Halten

Wer sich nicht an die genannten Regeln und Vorschriften zum Halten hält, muss grundsätzlich 20 € Bußgeld bezahlen. Werden andere dabei behindert, kostet das 35 €. Halten Sie unzulässig in zweiter Reihe, zahlen Sie 55 € Bußgeld, wenn Sie dabei jemanden behindern, 70 €, wenn Sie jemanden gefährden, 80 € und bei einer Sachbeschädigung durch das Halten in zweiter Reihe werden 100 € fällig.

Wenn Sie innerhalb von Bussonderspuren oder Haltestellen gehalten haben, müssen Sie 55 € zahlen, behindern Sie dabei jemanden, werden es 70 €, bei einer Gefährdung anderer 80 € und bei einer Sachbeschädigung durch das falsche Halten 100 €. Für das Halten auf Schienen bzw. im Fahrraum des Schienenverkehrs werden 20 €, mit Behinderung 30 € Bußgeld ausgesprochen.

Sollten Sie auf einem Radweg halten, müssen Sie mit einem Bußgeld zwischen 55 € und 100 € rechnen. Das hängt davon ab, ob Sie noch jemanden behindert oder gefährdet haben oder eine Sachbeschädigung vorgefallen ist.

Wenn Sie in scharfen Kurven oder an unübersichtlichen Straßenabschnitten halten, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 € rechnen. Behindern Sie durch Ihr Halten andere oder halten bzw. parken dort länger als eine Stunde müssen Sie 55 € zahlen.

Bußgeld für falsches Parken

Sie können mehr Bußgelder fürs falsche Parken bekommen als fürs falsche Halten. Wenn Sie dort parken, wo sie nicht einmal halten dürfen, zieht das ein Bußgeld von mindestens 25 € nach sich. Wenn Sie dabei noch jemanden behindert haben oder länger als eine Stunde dort standen, erhöht sich das Bußgeld auf 40 €. Wenn Sie aber länger als eine Stunde dort geparkt und dazu jemanden behindert haben, kostet das ganze 50 €.

Sollten Sie jemals auf Geh- oder Radwegen parken und Sie werden erwischt, kostet das schon einmal 55 € Bußgeld. Sollten Sie dazu noch jemanden behindern oder dort schon länger als eine Stunde stehen, werden 70 € fällig. Wenn Sie schon eine Stunde dort parken und dann auch noch jemanden behindern, oder Sie gefährden durch Ihr Parken andere, kostet das ganze 80 €. Bei einer Sachbeschädigung müssen Sie 100 € zahlen. Ungefähr die gleichen Strafen müssen Sie erwarten, wenn Sie auf einem Schutzstreifen für Radfahrer stehen.

Feuerwehrzufahrten zuzuparken wird auch teuer. 55 € Bußgeld sind fällig, wenn Sie davor parken und erwischt werden. 100 € sind fällig, wenn Sie zusätzlich einen Rettungswagen bei seinem Einsatz behindern. Ähnliches gilt auch für das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen. Dort müssen Sie mit 55 € Bußgeld mindestens rechnen, welches sich aber durch eine mögliche Behinderung auch auf 70 € erhöhen lässt.

Wenn Sie vorschriftswidrig dort geparkt haben, wo das Parken verboten ist, müssen Sie mit Bußgeldern zwischen 15 € und 30 € rechnen. Das kommt darauf an, wie lange Sie dort geparkt haben und ob Sie jemanden behindert haben.

Richtig teuer wird es, wenn Sie in zweiter Reihe geparkt haben. Dabei sind Bußgelder zwischen 55 € und 110 € möglich. Es kommt auch hier wieder auf die Zeit an und darauf, ob Sie jemanden behindert oder gefährdet haben oder eine Sachbeschädigung vorliegt.

Zu lange geparkt

Das ist bestimmt jedem schon einmal passiert. Mal eben auf dem Parkplatz in der Stadt geparkt, ein Parkticket gezogen und in die Stadt gegangen. Nach einem ausgiebigen Einkaufsbummel kommen Sie zurück und finden ein Knöllchen an Ihrem Auto. Sie gucken auf die Uhr und merken, dass Ihr Parkticket schon lange abgelaufen ist.

Tatsächlich wird das Bußgeld höher je länger Ihr Ticket abgelaufen ist. Bis zu 30 Minuten drüber kosten 20 € Bußgeld, bis zu einer Stunde 25 €, bis zu zwei Stunden 30 €, bis zu drei Stunden 35 € und alles darüber wird mit 40 € Bußgeld bestraft.

Fazit

Das war jetzt ein recht ausführlicher Einblick in den Bußgeldkatalog und die Straßenverkehrs-Ordnung. Sie sehen, dass Sie sehr gut aufpassen müssen, um nicht irgendwelche Bußgelder wegen falschem Parken oder falschen Halten zu erhalten.

Bei Fragen und Problemen rund um das Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und vertreten Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie uns hier.

Ihre Fachanwälte für Verkehrsrecht Perner und Grüger