Jeder wird einmal krank und ist dadurch arbeitsunfähig. Wir gehen, wenn wir krank oder arbeitsunfähig sind, zum Arzt, dieser untersucht uns und gibt uns anschließend drei Zettel. Doch dies änderte sich mit dem Jahreswechsel von 2022 auf 2023. Doch wie genau geht das mit der neuen AU und worauf müssen Sie achten? Wir erklären es Ihnen.
Unterschied zwischen Krankmeldung und Krankschreibung
Vorab erklären wir Ihnen kurz, wo genau der Unterschied zwischen einer Krankmeldung und einer Krankschreibung liegt.
Krankmeldung
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer nicht in der Lage sehen, arbeiten zu gehen und somit ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, so müssen Sie sich zeitnah bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Wie genau Sie sich krankmelden, ist Ihnen überlassen oder intern geregelt. Sie können Ihren Arbeitgeber anrufen oder eine E-Mail schreiben. Sollten Sie am Abend vorher schon wissen, dass Sie morgen nicht arbeiten gehen können, müssen Sie zu diesem Zeitpunkt eine E-Mail schreiben und Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen.
Krankschreibung
Eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von dem behandelnden Hausarzt ausgestellt. Die Krankschreibung muss nicht zur gleichen Zeit mit der Krankmeldung abgegeben werden, zumal eine Krankschreibung meist erst viele Stunden später erfolgt. Eine Krankschreibung attestiert Ihnen als Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit.
Eine solche Krankschreibung muss spätestens ab dem vierten Tag einer Krankheit beim Arbeitgeber vorliegen, dies ist auch gesetzlich so festgehalten. Allerdings kann der Arbeitgeber vertraglich festhalten, dass die Krankschreibung bereits am ersten Tag vorzuliegen hat. Sie haben also eine Bringschuld Ihrem Arbeitgeber gegenüber.
Die AU bisher
Bisher wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer in dreifacher Ausführung ausgestellt. Einer der Zettel war für die Vorlage bei der Krankenkasse, ein zweiter für die Abgabe beim Arbeitgeber und der dritte Zettel für Sie selbst. Bei der Krankenkasse musste die Krankschreibung binnen einer Woche eingehen.
Die Krankschreibung muss spätestens am vierten Tag oder bereits früher beim Arbeitgeber vorliegen. Dafür können Sie entweder die AU mit der Post zuschicken, selbst vorbeibringen oder vorbeibringen lassen. Den Zettel für die eigenen Unterlagen können Sie nach dem Erhalt direkt abheften.
Dies ist allerdings vorbei. Seit dem 1. Januar 2023 ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Bringschuld und erhält auch keine Zettel mehr vom Arzt.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 1. Januar 2023 ist die AU in Papierform Geschichte. Jetzt gibt es die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder kurz eAU. Auch die Vorlagepflicht oder Bringschuld des Arbeitnehmers entfällt. Das heißt, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Krankschreibung nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Allerdings müssen Sie sich nach wie vor bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und zum Arzt gehen, sofern die Erkrankung länger als drei Tage dauert oder in Ihrem Arbeitsvertrag eine andere Regelung festgehalten ist.
Wie funktioniert die eAU?
Grundsätzlich, wie vorher auch, melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krank. Anschließend gehen Sie zu Ihrem Arzt, lassen sich untersuchen und bekommen die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Diese AU wird allerdings nicht mehr in dreifacher Form ausgedruckt, nur Sie erhalten einen Ausdruck für Ihre eigenen Unterlagen. Der Arzt übermittelt die Daten Ihrer Krankschreibung anschließend elektronisch an Ihre Versicherung. Ihr Arbeitgeber kann nun eine Anfrage nach der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse richten und erhält anschließend Zugang zu dieser eAU.
Für wen gilt die eAU?
Bisher gilt die eAU nur für gesetzlich Krankenversicherte. Sollten Sie Privatversichert oder Beihilfeberechtigt sein, erhalten Sie Ihre Krankenscheine auch weiterhin in Papierform und müssen diese auch nach wie vor selbst an Ihren Arbeitgeber und an Ihre Versicherung senden.
Ähnlich verhält sich das Ganze auch bei Krankenscheinen für Ihre kranken Kinder. Auch hierbei erhalten Sie alles in Papierform und Sie müssen sich darum kümmern, dass alles bei der Versicherung und bei Ihrem Arbeitgeber eingeht. Auch für Erkrankungen im Ausland oder für Rehabilitationsleistungen gilt die eAU nicht.
Sollten Sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden, so gilt hier ebenfalls die eAU und das Krankenhaus übermittelt alles notwendige an die Krankenkasse.
Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?
Als Arbeitgeber stehen Sie nun in der Pflicht, die AU selbst bei der Krankenkasse anzufragen und abzurufen. Sie erhalten dabei die für Sie als Arbeitgeber wichtige Daten. Die Daten, die Sie erhalten, sind der Name des Beschäftigten, der Beginn und das Ende der AU, das Datum der ärztlichen Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angaben dazu, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder um Folgen von einem Arbeitsunfall handelt.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zu Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Perner & Grüger