Sie können nicht nur Ihre Immobilie oder Ihr Vermögen vererben, sondern auch Ihr Unternehmen. Bei einem Unternehmen gibt es jedoch Richtlinien und Auflagen, an die Sie sich halten sollten. Dabei ist es egal, ob die Auflagen vom Gesetzgeber aus oder durch einen Gesellschaftsvertrag vorgegeben sind oder nicht. Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber, wie Sie Ihr Einzelunternehmen richtig vererben.
Unternehmen vererben – Darauf kommt es an
Auch heute noch gehen viele Unternehmen erst durch den Tod des Inhabers auf den nächsten Inhaber über. Dabei ist es zudem auch nicht von Relevanz, ob der Erbe durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament bestimmt wird. Sie sollten unbedingt auch auf die Richtlinien für die verschiedenen Unternehmensformen achten.
Jedoch gibt es bei einem Erbfall eines Unternehmens auch Risiken, welche Sie unbedingt bedenken und minimieren sollten. Mit ganz viel Pech kann es nämlich sein, dass das Unternehmen die Erbschaft nicht überlebt und daran kaputt geht.
Sie sollten jedoch nicht nur als Inhaber auf bestimmte Aspekte bei der Erbschaft achten, sondern auch als Erbe. Es gibt auch gesetzliche Regelungen und Auflagen, die Sie als Erben betreffen und nicht als Erblasser.
Einzelunternehmen vererben
Ist der Erblasser vor seinem Tod selbständig gewesen und hat nicht mit mehreren Geschäftspartnern in einer Gesellschaft zusammengearbeitet, so müssen Sie bei der Erbschaft nur wenig beachten. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob er ein Gewerbe hatte oder als Freiberufler tätig war. Da es wenig zu beachten gibt, geht das gesamte Betriebsvermögen auf den durch die gesetzliche Regelung oder im Testament vorgebeben Erben über. Zu dem Vermögen zählen nicht nur die Vermögensgegenstände wie Einrichtung, Wertpapiere oder mögliche Immobilien, sondern auch offene Forderungen des Unternehmens.
Generell ist auch zu beachten, dass im Falle einer Erbengemeinschaft alle Erben zu Mitunternehmern werden, sofern diese das Erbe annimmt und nicht ausschlägt. Dabei ist auch egal, ob die einzelnen Erben innerhalb der Erbengemeinschaft das wollen oder nicht. Wird das Unternehmen von einer Erbengemeinschaft fortgeführt, so wird das Unternehmen durch die Erbengemeinschaft nicht automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), oder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Erbhaftung nach Handelsrecht
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft kann das Erbe entweder annehmen oder ausschlagen. Wird das Erbe angenommen, so kann der Erbe entweder dazu entscheiden, das Unternehmen weiterzuführen oder das Unternehmen und die Vermögenswerte des Unternehmens zu verkaufen. Führt der Erbe das Unternehmen fort, so muss dieser zwingend die Regelungen der Haftung für das Unternehmen beachten.
Diese sind, anders als die Regelung einer Erbschaft, nicht im BGB, sondern im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden. Diese Vorschriften des Handelsrechts sehen vor, dass der neu oder die neuen Unternehmer grundsätzlich uneingeschränkt für das Einzelunternehmen haften. Der uneingeschränkten Haftung kann der Erbe nur entgehen, wenn er innerhalb von drei Monaten, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Erbschaft, das Unternehmen nicht mehr fortführt.
Registereintragungen ändern
Sie müssen als Erbe auf jeden Fall darauf achten, dass Sie die Eintragungen in den Unternehmensregistern ändern. Dabei ist es egal, ob Sie das Unternehmen nun fortführen oder auflösen wollen. Die Eintragungen im Register sind bei jedem Inhaberwechsel und auch bei der Auflösung zu ändern.
Qualifikationen können Voraussetzung sein
Generell sollten Sie Ihr Unternehmen an einen Nachfolger übergeben, welcher für diese Aufgabe qualifiziert und gewachsen ist. Wen einzusetzen, der unqualifiziert ist, kann das Ende des Unternehmens bedeuten. Zudem müssen Sie auch auf rechtliche Vorgaben achten.
Minderjährige Erben
Ein Minderjähriger kann aufgrund der Rechtsprechung ein Unternehmen kaum führen. Neben dem gesetzlichen Vertreter muss auch das Familiengericht zustimmen, damit dieser das Unternehmen führen darf. Er erlangt durch diese Zustimmung die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und darf fortan fast alle Arten von Verträgen schließen, welche das Gewerbe mit sich bringen.
Jegliche Rechtsgeschäfte können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Familiengerichtes geschehen. Sie sollten auch beachten, dass der Minderjährige unbeschränkt haftet und auch durch die Ermächtigung für Anliegen im Rahmen des Gewerbes, die Prozessfähigkeit erlangt.
Unternehmen mit beruflichen Voraussetzungen
Einige Unternehmen können nicht einfach so durch den Erben weitergeführt werden. So gibt es erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Pfandleihen, Spielhallen, Sicherheitsdienste, oder auch Makler, bei denen der Gewerbetreibende eine Erlaubnis, Konzession oder Zulassung der dafür zuständigen Behörden benötigt). Diese Gewerbe sind nach der Gewerbeordnung als erlaubnispflichtige Gewerbe gekennzeichnet.
Zudem gibt es auch noch weitere Gewerbe, welche genehmigungspflichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel die Briefbeförderung, die Personenbeförderung (inkl. Taxiunternehmen), der Handel, die Haltung und die Zucht von Tieren, sowie das Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank und das Betreiben einer Fahrschule. Die genauen Bedingungen für die Genehmigungen sind in den jeweiligen Gesetzesbücher zu finden, die für das entsprechende Gewerbe zuständig sind.
Sonderfall Handwerker
Neben den Einschränkungen der Gewerbeordnung und den Einschränkungen von bestimmten Gewerbearten gibt es auch die Einschränkungen der Handwerksordnung, nach der bestimmte Handwerksgewerbe zulassungspflichtig sind. Ein solches Gewerbe darf nur die Person führen, welche in die jeweilige Handwerksrolle eingetragen ist. Meistens ist dies der Besitz des Meisterbriefs. Solche Handwerksgewerbe sind unter anderem Dachdecker, Maurer, Maler, Schornsteinfeger und Kfz-Gewerbe.
Erfüllt Ihr Erbe diese Voraussetzungen nicht, muss dieser sich zuerst die Erlaubnis oder die Genehmigung holen, oder im Falle eines Handwerksbetriebs die passende Zulassung erwerben. Der Erwerb der Zulassung in Handwerksbetrieben kann durch die Einstellung eines technisch-fachlichen Leiters mit entsprechender Zulassung, also der Einstellung eines Meisters, umgangen werden.
Weitere Risiken einer Erbschaft
Ein Einzelunternehmen zu vererben, bringt oft auch weitere Risiken mit sich, gerade dann, wenn Sie keinen Erben festgelegt haben und die gesetzliche Erbfolge greift. Dies liegt vor allem daran, dass dann häufig Erbengemeinschaften das Unternehmen erben und sich diese dann auch oft auflösen und zerschlagen. So können die Erben sich uneinig über die Art der Fortführung sein, oder sie können überhaupt nicht an dem Unternehmen interessiert sein.
Ein weiteres Risiko können auch mögliche Pflichteilansprüche sein, welche geltend gemacht werden. Dadurch kann das Unternehmen hohe Verluste einstreichen, wodurch das Unternehmen zerschlagen werden kann.
Tipps für das richtige Vererben von Einzelunternehmen
Es gib einige Tipps, die Sie befolgen können, damit Sie Ihr Einzelunternehmen gut und sicher vererben können, ohne mit einer Zerschlagung rechnen zu müssen. Die Risiken zu minimieren, erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Vererbung an Ihren Erben.
Testament aufsetzen
Eines der wichtigsten Tipps, die Sie befolgen sollten, wenn Sie Ihr Einzelunternehmen vererben, ist das Verfassen eines Testaments und die damit dazugehörige Bestimmung eines Erbens für Ihr Unternehmen. Häufig werden Unternehmen aufgrund von unterschiedlichen Meinungen in Erbengesellschaften zerschlagen und nicht weiter fortgeführt. Sie können einen einzelnen Erben oder mehrere Erben in Ihrem Testament festlegen. Bei mehreren Erben können Sie zudem verfügen, dass eine Gesellschaft gegründet wird. Sie können außerdem den Gesellschaftsvertrag direkt in Ihrem Testament vorgeben.
Dazu ist auch der Einsatz von einem Testamentsvollstrecker sinnvoll, gerade dann, wenn es minderjährige Erben gibt. Der Testamentsvollstrecker sollte ein betriebswirtschaftliches Know-How für dieses Unternehmen besitzen und mit den Erben harmonieren. Wählen Sie daher Ihren Testamentsvollstrecker mit Bedacht aus.
Achten Sie auf die Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer für Unternehmen ist kompliziert, darf aber auf keinen Fall außer Acht gelassen werden. Die Erbschaftssteuer kann dafür ausschlaggebend sein, ob das Unternehmen zerschlagen wird oder nicht.
Regelverschonung
Die Regelverschonung verschont unter bestimmten Auflagen 85 % des Unternehmensvermögens vor der Versteuerung. So müssen Sie das Unternehmen für mindestens fünf Jahre fortführen. Dazu müssen Sie in diesen fünf Jahren noch eine weitere Anforderung erfüllen. Die zweite Anforderung ist erfüllt, wenn Sie in dieser Zeit Löhne und Gehälter bezahlen, welche summiert 400 % der Ausgangslohnsumme entsprechen. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre, vor der Entstehung der Steuer.
Optionsverschonung
Die Optionsverschonung funktioniert im Grunde wie die Regelverschonung, allerdings sind die Auflagen noch etwas spezieller und härter. So müssen Sie sieben Jahre lang das Unternehmen fortführen und die Summer Ihrer Löhne und Gehälter muss 700 % der Ausgangslohnsumme betragen. Im Gegenzug wird jedoch das gesamte Betriebsvermögen von der Steuer verschont.
Vereinfachung der Verschonungen
Erben von Betrieben mit bis zu fünf Mitarbeitern müssen die Lohnsumme nicht einhalten, sondern lediglich den Betrieb für fünf oder sieben Jahre fortführen. Bei Betrieben mit sechs bis zehn Mitarbeiten muss die Summe der Löhne bei der Regelverschonung in den Jahren nur 250 %, und bei der Optionsverschonung nur 500 % betragen. Bei Betrieben mit 11 bis 15 Mitarbeiten muss die Summe der Löhne 300 % bei der Regelverschonung, und 565 % bei der Optionsverschonung betragen.
Nachfolger frühzeitig bestimmen
Es kann auf keinen Fall schaden, wenn Sie bereits frühzeitig einen Nachfolger für sich bestimmen und diesen zu Ihren Lebzeiten auch schon in das Unternehmen einarbeiten. Dadurch können Sie Ihrem Nachfolger alles mitgeben, was Sie für wichtig halten. Sie können sich außerdem sicher sein, dass Ihre Ideale auch weiterhin in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden, wenn Sie Ihr Einzelunternehmen vererben.
Sie können in diesem Zuge auch die Freibeträge von Schenkungen nutzen. Bei einem Unternehmen sind die Freibeträge und Steuerklassen dieselben, wie bei einer Immobilie oder von Vermögen.
Fazit
Den Fortbestand eines Einzelunternehmens nach Ihrem Tod zu gewährleisten ist nicht gerade einfach und unkompliziert. Lassen Sie sich deswegen am besten rechtzeitig beraten und überlegen Sie mit Ihrem Berater die passende Lösung.
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Ihr Einzelunternehmen vererben möchten.
Ihre Fachanwälte Perner & Grüger