In Zeiten des Internets kann es schnell passieren. Einmal nicht richtig aufgepasst und zack, ohne es zu merken, sind Sie in eine Abofalle gekommen. Meist merken Sie die Abofalle auch erst, wenn die erste Mahnung im Briefkasten landet und mit einem Inkassofahren gedroht wird. Wie können Sie sich also gegen diese Abofallen wehren? Wie können Sie Abofallen erkennen und wie ist die Rechtsprechung bei solchen Verträgen?

Was ist eine Abofalle?

Stellen Sie sich folgendes vor: Sie surfen im Internet, finden eine Website, welche einen vermeintlich kostenlosen Download von Rezepten, einer Zeitschrift oder ähnlichen anbietet. Sie müssen sich dort registrieren und alles sieht danach aus, als sei es wirklich kostenlos. Nach ein paar Wochen allerdings erhalten Sie eine Mahnung und Ihnen wird mit einem Inkassoverfahren gedroht.
Wenn das Ganze so abläuft, dann sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Abofalle getappt. Eine Abofalle ist ein Angebot, bei dem den Käufern verschleiert wird, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Abofallen sind aber nicht immer nur kostenlos, sondern können auch kostengünstige Test-Abos sein.

Häufig sind die Informationen über den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gut in den AGB, irgendwo im Bestellvorgang oder auf der Website versteckt. Websitebetreiber können den Preis beim Abschluss des Abos auf der Website verstecken und beim Verschicken der Mahnung gut sichtbar direkt auf der Website platzieren.

Kann ich mich gegen Abofallen wehren?

Die simple Antwort ist Ja! Sie können sich gegen Abofallen wehren und aus diesen entkommen. Das liegt vor allem daran, dass hierbei kein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde und somit auch gar nicht zustande gekommen ist. Damit ein Vertragsschluss als gültig gilt, muss in Deutschland die Willenserklärung beider Seiten (Käufer & Verkäufer) übereinstimmen. Stimmen Sie nicht überein, so kann kein Vertrag zustande kommen.

Sie dürfen sich vor allem aber nicht von den Mahnungen und den Drohungen mit einem Inkassoverfahren nicht einschüchtern lassen. Sobald Sie die Mahnung bezahlen, bestätigen Sie den Vertragsschluss mit dem Unternehmen und kommen nur noch sehr schwer aus dem Vertrag heraus.

Was kann ich tun?

Sie können, wenn Sie in einer Abofalle stecken, viel tun, um sich dagegen zu wehren. Allem voran dürfen Sie die Mahnungen und offenen Geldbeträge nicht bezahlen, egal wie sehr das Unternehmen Ihnen droht. Sie müssen sich auch nicht vor dem Inkassoverfahren fürchten, da bei einer Abofalle kein Vertrag zustande gekommen ist.

Rufen Sie die Verbraucherzentrale an

Wenn Sie eine Mahnung von einer Abofalle erhalten, sollten Sie unbedingt die Ruhe bewahren. Auch wenn sich die Mahnung schlimm anhört, kam kein gültiger Vertrag zustande. Atmen Sie erst einmal durch und rufen Sie anschließend bei der zuständigen Verbraucherzentrale an. Die Verbraucherzentrale wird Ihnen zuhören und Sie beim Umgang mit der Mahnung und der Abofalle beraten.

Die Mitarbeiter werden Ihnen erklären, ob der Vertrag gültig ist oder nicht und wird Ihnen auch die weiteren Schritte erklären. Anschließend sollten Sie einen Widerruf schriftlich formulieren und per Einschreiben an das Unternehmen hinter dem Abo schicken. Danach ignorieren Sie einfach alle weiteren folgenden Mahnungen und Drohungen des Anbieters und des Inkassobüros. Wenden Sie sich außerdem an einen Anwalt, der Ihnen rechtlichen Beistand gibt und Ihren Widerruf einmal gegenliest.

Vertrag anfechten

Sie können den Vertrag auch anfechten, sobald Sie merken, dass Sie in einer Abofalle gelandet sind. Alle im Internet oder per Telefon abgeschlossenen Verträge haben eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Wird Ihnen Ihr Widerrufsrecht nicht mitgeteilt, egal ob per Post oder per E-Mail, haben Sie sogar eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Sie sollten dennoch sowohl den Vertrag anfechten als auch den Widerspruch zu erklären und vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Sie dürfen allerdings, wie oben bereits erwähnt, die erhaltene Rechnung oder Mahnung auf keinen Fall begleichen. Sobald Sie die Rechnung oder Mahnung bezahlt haben, stimmen Sie dem Vertrag zu und kommen nur schwer wieder heraus.

Abofalle bei Minderjährigen

Sollte eines Ihrer Kinder sich durch einen unbedachten Klick in einer Abofalle landen, können Sie dem als Erziehungsberechtigter widersprechen. Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind nach der deutschen Rechtsprechung nicht geschäftsfähig. Kinder, welche mindestens sieben Jahre alt und noch nicht volljährig sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig.

Beschränkt geschäftsfähig bedeutet, dass das minderjährige Kind Verträge abschließen darf, welche nicht an rechtliche Verpflichtungen geknüpft sind. Zu solchen Verträgen zählen beispielsweise Schenkungsverträge. Kaufverträge hingegen zählen nicht dazu. Kaufverträge benötigen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten.

Da ein Kaufvertrag ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigen als „schwebend unwirksam“ gilt, können Sie als Erziehungsberechtigter dem Kaufvertrag widersprechen. Der Vertrag ist somit unwirksam.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Auch einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie nicht bezahlen. Sollten Sie von den Betreibern der Abofalle einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, so müssen Sie diesen nicht bezahlen. Allerdings müssen Sie diesem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch muss allerdings auch innerhalb der 14 Tage beim Gericht eingegangen sein. Dann ist dieser Mahnbescheid aus der Welt geräumt.

Einen Mahnbescheid kann übrigens jeder beim Gericht kaufen. Das Gericht schickt in einem automatisierten Prozess eine Mahnung an den Schuldner, ohne zu prüfen, ob die Forderung gerechtfertigt und richtig sind. Wenn Sie nicht reagieren, kann ein Vollstreckungsbescheid folgen. Sollten Sie auf diesen ebenfalls nicht reagieren, kann der Gläubiger den Gerichtsvollstrecker losschicken, damit dieser das Geld bei Ihnen eintreibt.

Fazit

Sollten Sie in eine Abofalle getappt sein, handeln Sie nicht unüberlegt und zahlen Sie den in der Rechnung oder Mahnung geforderten Betrag nicht. Richten Sie sich an einen Anwalt und legen Sie einen Widerspruch ein oder widerrufen Sie den Vertrag. Widersprechen Sie auch auf jeden Fall einem gerichtlichen Mahnbescheid, da dies weitreichendere Folgen haben kann. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, entweder von uns als Anwaltskanzlei für Vertragsrecht oder von der Verbraucherzentrale.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger