Seit der Wahl unserer neuen Ampelregierung versucht Gesundheitsminister Karl Lauterbach Cannabis teilweise zu Legalisieren. Letztlich stand das Gesetz sogar noch auf der Kippe, da nicht mit einer Einigung der Länder im Bundesrat zu rechnen war. Viele gingen davon aus, dass der Gesetzesentwurf in einen Vermittlungsausschuss gerät und so zumindest verzögert, wenn nicht auch gestoppt worden wäre. Allerdings hat sich der Bundesrat für das Cannabisgesetz (CanG) entschieden. Wir erklären Ihnen, was das neue Cannabisgesetz aussagt, welche Rechtsprechung seit dem 01. April 2024 gilt und wie es mit möglichen Strafen aussieht.

Was besagt das Cannabisgesetz?

Das Cannabisgesetz, kurz CanG, ist jetzt offiziell von der Bundesregierung bestätigt worden und tritt somit ab dem 01. April in Kraft. Grundsätzlich besagt das Gesetz, dass Cannabis verboten ist. Nach Paragraph 2 Absatz 1 des CanG darf Cannabis weder besitzt, angebaut, hergestellt, gehandelt, eingeführt, ausgeführt, abgegeben, verschafft noch erworben werden. Folglich ist Cannabis nach wie vor in Gänze verboten.

Allerdings steht in Absatz 3, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und somit volljährig sind, von diesem Verbot teilweise ausgeschlossen sind. Somit ist der Besitz für Minderjährige nach wie vor komplett verboten. Auch in militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Besitz von Cannabis verboten.

Der Besitz von Cannabis

Volljährigen Personen ist der Besitz bis zu 25 Gramm für den Eigenkonsum erlaubt. In den eigenen vier Wänden, bzw. ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen sie bis zu drei lebenden Cannabispflanzen beheimaten. Zusätzlich darf jede erwachsene Person an ihrem Wohnsitz insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen.

Das eigenangebaute Cannabis darf zudem nicht an Dritte weitergegeben werden und ist nur für den Eigenverbrauch bestimmt. Zusätzlich müssen die Pflanzen, die Samen sowie das getrocknete Cannabis für Kinder, Jugendliche und Dritte unzugänglich sein und gegen Diebstahl geschützt werden. Das kann erreicht werden, wenn Sie Ihre Vorräte in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahren. Sie dürfen jedoch auch nicht Ihre Nachbarn belästigen oder stören. Auch der Geruch kann bereits als Belästigung zählen.

Konsumverbote

Auch wenn der Konsum für volljährige Personen grundsätzlich erlaubt ist, so gibt es dennoch Verbote, an die sich gehalten werden muss. Ein Verstoß gegen die Verbote zieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit sich. So dürfen Sie Cannabis nicht im Beisein von Minderjährigen konsumieren. Ebenso ist es verboten, Cannabis in Schulen, Kinder- oder Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, öffentlich zugängliche Sportstätten oder in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich zu konsumieren.

Dazu dürfen Sie auch nicht in einer Anbauvereinigung oder in Sichtweite des Eingangsbereiches, sowie in der Fußgängerzone zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Auch in der Bundeswehr bzw. in militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum verboten.

Anbauvereinigung

Anbauvereinigungen sind eingetragene Vereine ohne Wirtschaftlichkeit. Diese haben den Zweck, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und Cannabis, sowie Samen und Stecklinge zum Eigenkonsum weiterzugeben. Diese Vereinigungen benötigen eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann jedoch teilweise oder vollständig entzogen werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.

Insgesamt darf eine solche Vereinigung auch nur bis zu 500 Mitgliedern zählen, welche alle volljährig sein müssen und seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Anbauvereinigung darf zudem nicht in einer Wohnung oder sich innerhalb von 200 Metern Entfernung zu einer Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen befinden.

Verkehrsrecht

Grundsätzlich gilt, dass jeder der am Straßenverkehr teilnimmt auch fahrtüchtig sein muss. Nur so ist die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet. Derzeit werden durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr noch Grenzwerte für THC im Blut festgelegt, auf Basis derer die derzeit geltenden Regelungen geändert werden würden. Allerdings gelten bis zu dem Zeitpunkt nach wie vor die derzeitigen Regelungen und Strafen.

Fazit

Das Cannabisgesetz ist seit dem 1. April in Kraft getreten, wodurch alle volljährigen Personen legal kiffen und Cannabis besitzen dürfen. Erst wenn die mitgeführte bzw. besessene Menge überschritten wird, werden Geld und Freiheitsstrafen verhängt. Ebenso wenn die geltenden Bestimmungen und der Jugendschutz missachtet werden.

Wir sind gespannt, wie sich das Gesetz in Zukunft entwickelt und was sich noch alles ändert. Vielleicht wird der Schwarzmarkt wirklich eingedämmt. Bei Fragen rund um die Rechtslage im Verkehrsrecht und im Strafrecht sind wir Ihre starken Ansprechpartner.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger