Bußgelder gibt es nicht nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder falschem Halten und Parken. Auch im alltäglichen Straßenverkehr gibt es Verstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Aber nicht nur innerorts können Sie Bußgelder bekommen. Auch außerorts auf Kraftfahrtstraßen oder Autobahnen gibt es Bußgelder.

Gesetzliche Grundlage

Auf Autobahnen und auf Kraftfahrtstraßen gelten andere Regeln als auf den normalen Straßen in der Stadt. So dürfen Sie die Autobahn nur befahren, wenn Ihr Fahrzeug oder auch Ihr Anhänger baulich so ausgelegt ist, dass dieses mehr als 60 km/h fahren kann und darf. Haben Sie ein Fahrzeug oder Anhänger, welches baulich nicht so ausgelegt ist, dürfen Sie keine Autobahn oder Kraftfahrtstraße befahren. Dazu darf Ihr Fahrzeug mit Ladung nicht höher als 4 m und breiter als 2,55 m, bei Kühlfahrzeugen 2,6 m sein.

Außerdem dürfen Sie auf der Autobahn nur an Auf- und Abfahrten ein- bzw. abfahren, auf Kraftfahrtstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. Auf beiden Straßen müssen Sie beim Einfahren, dem durchgehenden Verkehr Vorfahrt gewähren. Auf der Autobahn müssen Sie Ihre Geschwindigkeit auch nicht der Reichweite Ihrer Scheinwerfer anpassen, solange Sie die Rücklichter von vorausfahrenden Fahrzeugen erkennen können und genug Abstand einhalten und solange Sie den Verlauf der Fahrbahn und auch Hindernisse mithilfe von fremdem Licht erkennen können.

Generell ist es auf solchen Straßen verboten zu wenden, rückwärtszufahren, zu halten und auf dem Seitenstreifen zu halten. Auch für Fußgänger gibt es Verbote. So dürfen diese weder die Autobahn noch die Kraftfahrstraße betreten. Bei Kraftfahrtstraßen gibt es jedoch die Ausnahme, dass Fußgänger an Kreuzungen und Einmündungen oder dafür vorgesehene Stellen eine Kraftfahrtstraße überqueren können.

Wie erkenne ich solche Straßen?

Autobahnen und Kraftfahrtstraßen sind durch Schilder gekennzeichnet. Der Beginn einer Autobahn wird durch das Zeichen 330.1 und das Ende durch das Zeichen 330.2 gekennzeichnet. Das Zeichen 330.1 ist blau mit einem weißen Zeichen und zeigt zwei Fahrbahnen und eine Brücke über den Fahrbahnen. Das Ende der Autobahn wird zusätzlich mit einem diagonalen roten Strich gekennzeichnet, welcher das Autobahnschild durchstreicht.

Kraftfahrtstraßen werden durch das Zeichen 331.1 begonnen und enden mit dem Zeichen 331.2. Auf diesem Zeichen ist ein Auto in Frontalansicht zu sehen. Wie bei dem Schild für die Autobahn ist auch dieses Schild blau und das Auto darauf ist weiß. Das Ende der Kraftfahrtstraße wird auch hierbei durch ein mit einem diagonalen roten Strich durchgestrichenes Schild gekennzeichnet.

Bußgelder auf der Autobahn und der Kraftfahrtstraße

Fahren Sie auf einer Autobahn mit einem Fahrzeug (auch der Anhänger gehört dazu), welches durch seine Bauart nicht schneller als 60 km/h fahren darf, müssen Sie mit einem Bußgeld von 20 € rechnen. Sollten Sie die zulässige Höhe Ihres Fahrzeuges mit der Ladung überschreiten, sind aber noch tiefer als 4,2 Meter, so werden auch 20 € fällig. Sind Sie höher als 4,2 Meter, müssen Sie schon 75 € Verwarngeld bezahlen.

Fahren Sie an einer Stelle ein oder aus, welche nicht dafür vorgesehen ist, kostet es 25 €. Gefährden Sie beim Einfahren jemanden, werden es 75 € Bußgeld. Halten Sie auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen, kostet Sie dieser Verstoß 30 €. Parken Sie dort, sind es schon 70 € Verwarngeld. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrtstraße, erhält dieser ein Bußgeld von 10 €.

Besondere Bußgelder auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen

Es gibt neben den gerade genannten Bußgeldern auch welche, die besonders sind und nicht in erster Linie mit Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen zusammenhängen. Eine dieser Regelungen ist die Bildung einer Rettungsgasse. Bilden Sie auf Autobahnen oder Außerortsstraßen keine Rettungsgasse für Polizei und Rettungsdienst, wird das durch den neuen Bußgeldkatalog sehr teuer. Bilden Sie im Falle von stockendem Verkehr keine Rettungsgasse, müssen Sie 200 € Bußgeld zahlen. Behindern Sie zudem noch die Rettungskräfte, werden es 240 € Bußgeld, bei zusätzlicher Gefährdung 280 € und mit Sachbeschädigung 320 €.

Die andere Regelung bezieht sich auf das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse. Dort werden bei Verstoß 240 €, mit zusätzlicher Behinderung 280 €, mit Gefährdung 300 € und mit Sachbeschädigung 320 € Bußgeld fällig. Generell erhalten Sie bei allen Verstößen in Verbindung mit der Rettungsgasse 1 Monat Fahrverbot.

Fahren Sie ordentlich und halten Sie sich an die Verkehrsregeln, dann erhalten Sie auch keine Bußgelder. Und vor allem bilden Sie eine Rettungsgasse, denn diese Gasse kann im Ernstfall wirklich Leben retten, da die Einsatzkräfte den Unfallort besser erreichen können.

Bei Fragen und Problemen beraten wir Sie gerne.

Ihre Fachanwälte für Verkehrsrecht Perner & Grüger