Nicht ganz, denn im Bereich des Strafrechts ist es wichtig, die kleinen Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der Ehrverletzung zu kennen. Bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung handelt es sich zwar um Delikte der Ehrverletzung, dennoch unterscheiden sich die einzelnen Vergehen.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Bei einer Beleidigung handelt es sich um eine ehrverletzende Äußerung, die jemand in der persönlichen Ehre angreift und das Ansehen der Person herabsetzen soll. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgen. Als beleidigende bzw. ehrverletzende Äußerung können sowohl Meinungen als auch unwahre Tatsachen zählen. Es muss daher immer abgewogen werden, ob es sich bei der Aussage um eine Beleidigung mit der Verletzung der persönlichen Ehre oder um eine Aussage im Rahmen der Meinungsfreiheit handelt. Die Beleidigung muss direkt an den Empfänger übermittelt werden.
Eine Beleidigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Im Falle einer öffentlichen Beleidigung kommt es zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.
Beispiele einer Beleidigung sind unter anderem den Mittelfinger zeigen, jemanden „Arschloch“ nennen, eine andere Person anspucken oder zu sagen, dass jemand ein Betrüger ist, ohne dass diese Aussage der Wahrheit entspricht.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Bei der üblen Nachrede wird eine Person durch eine Tatsachenbehauptung in der Öffentlichkeit oder gegenüber dritten Personen schlecht geredet, um den Ruf dieser Person zu schaden, ohne dass diese Behauptung bewiesen werden kann. Eine Tatsache ist ein in der Vergangenheit oder Gegenwart prüfbares Ereignis. Wenn die behauptete Tatsache sich nicht nachweisen lässt, so kann diese als üble Nachrede bestraft werden.
Wenn die Tatsache nicht nachweislich der Wahrheit entspricht, wird die Aussage als üble Nachrede geahndet und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Erfolgt die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Inhalten, wird diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Wichtig für diese Straftat ist jedoch, dass die unwahre Tatsache nicht bewiesen werden kann. Sollte der Täter jedoch bewusst eine unwahre Tatsache behaupten, so macht er sich nicht mehr der üblen Nachrede, sondern der Verleumdung strafbar.
Verleumdung (§187 StGB)
Die Verleumdung ist eine besonders schwere Form der Ehrverletzung, bei der eine unwahre Tatsachenbehauptung bewusst aufgestellt wird, um die Ehre einer Person zu verletzen und um ihrem Ruf erheblich zu schaden. Auch hierbei ist es wichtig, dass es sich um die Behauptung einer Tatsache und nicht um die Behauptung einer Meinung oder eines Werturteils handelt. Ebenso muss der Täter wissen, dass die aufgestellte Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.
Wer eine Verleumdung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn die Verleumdung öffentlich in einer Versammlung stattfindet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Fazit
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind alles Formen der Ehrverletzung. Jedoch unterscheiden sich diese drei Vergehen darin, ob es sich um eine Meinung oder einer unwahren Tatsachenbehauptung handelt. Auch im Internet werden diese Ehrverletzungen täglich begangen, wobei sich dabei viele hinter der angeblichen Anonymität des Internets verstecken. Dennoch können auch diese Ehrverletzungen zur Anzeige gebracht werden.
Wenn Sie von einer Ehrverletzung betroffen sind, zögern sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sind Ihre starken Partner.