Die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel stehen kurz bevor, die ersten Weihnachtsmärkte haben geöffnet und die Welt kommt langsam, aber sicher in Weihnachtsstimmung. Irgendwie wird auch noch der Weihnachtsbummel nach der Arbeit erledigt und die Geschenke werden gekauft. Weihnachten haben wir alle frei und können dann ein schönes Fest mit unseren Liebsten feiern. Dasselbe gilt bestimmt auch an Silvester, passend zum Jahreswechsel. Oder ist das falsch? Wir erklären Ihnen die rechtliche Grundlage und klären, ob sie an Weihnachten und Silvester arbeiten müssen.

Wann muss ich arbeiten, wann habe ich frei?

Jeder Arbeitnehmer muss an jedem Werktag arbeiten, sofern dieser nicht Urlaub oder eine Freischicht hat oder dieser Werktag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Außerdem regelt das Arbeitszeitschutzgesetz, dass alle Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen. Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung, da sonst das gesellschaftliche Leben nicht möglich wäre und das System zusammenbrechen würde.

In der Gesellschaft ist zudem ein Irrglaube vorhanden, dass Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage sind oder zumindest halbe Feiertage. Da müssen Sie ganz genau aufpassen. Jedes Bundesland hat andere Feiertage, aber überall sind lediglich der 25. Und der 26. Dezember, also der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und der 1. Januar, also Neujahr, gesetzlich vorgegebene Feiertage. Heiligabend und Silvester sind ganz normale Werktage.

Wie kriege ich an Weihnachten und Silvester frei?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie an diesen beiden Tagen trotzdem frei bekommen. Eine Möglichkeit, die Sie nicht beeinflussen können, ist der Wochentag. Sollten Heiligabend und Silvester auf einen Sonntag fallen, so müssen Sie, sofern nicht anders geregelt, nicht arbeiten. Ebenso können Sie, je nach Arbeitsvertrag, frei haben, wenn die Tage auf einen Samstag fallen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie aufgrund Ihrer vorhergegangenen Arbeit an diesen Tagen jeweils eine Freischicht haben.

Durch Ihren Tarif und Arbeitsvertrag

Neben den beiden Möglichkeiten, die Sie kaum bis gar nicht beeinflussen können, gibt es noch weitere Möglichkeiten, um an diesen Tagen freizubekommen. So kann es sein, dass in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrem Tarifvertrag eine Regelung vorhanden ist, die Ihnen diese beiden Tage frei gibt.

Es kann allerdings auch lediglich ein halber Urlaubstag vereinbart sein. Das würde bedeuten, dass Sie sowohl an Heiligabend als auch an Silvester jeweils nur einen halben, also insgesamt einen ganzen Urlaubstag nehmen müssten. Die Rechtsprechung jedoch kennt keine halben Urlaubstage. Mit diesen halben Urlaubstagen gehen die Arbeitgeber ein gewisses Risiko ein.

Diese Regelungen durch den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag sind nicht gesetzlich vorgegeben und somit auch nicht gesetzlich verpflichtend. Wenn Sie also den Arbeitgeber wechseln sollten, sollten Sie nicht automatisch mit einer solchen Regelung für diese beiden Tage rechnen.

Betriebsferien und ganzer Urlaubstag

Sie können auch an diesen beiden Tagen frei haben, wenn Ihr Arbeitgeber Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnet. Dann müssen Sie für diese Tage Ihren Urlaub verwenden. Hier kommt es dann darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht oder wie die Regelungen sind. Es kann nämlich sein, dass es keine Regelung über einen halben Urlaubstag gibt.

Wenn es keine solche Regelung gibt, so müssen Sie für diesen Tag einen ganzen Urlaubstag nehmen. Wie bereits erwähnt sind Heiligabend und Silvester ganz gewöhnliche Werktage und keine gesetzlichen Feiertage oder halbe Feiertage. Auch wenn keine Betriebsferien angeordnet sind und Sie dennoch frei haben, so kann es sein, dass Sie einen ganzen Urlaubstag für jeden der beiden Tage nehmen müssen.

Wer muss an Weihnachten und Silvester arbeiten?

Es gibt bestimmte Berufsgruppen, denen das Arbeitszeitschutzgesetz eine Ausnahme im Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen einräumt. Zu diesen Berufsgruppen gehören unter anderem die Polizei, der Rettungsdienst, die Feuerwehr, Krankenhaus- und Pflegepersonal, Gastgewerbe & Hotellerie, landwirtschaftliche Betriebe und Tierhaltungsbetriebe, Presse und Rundfunk, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Sicherheitsfirmen, Verkehrsbetriebe oder das Kirchenpersonal.

Diese Berufsgruppen sind von dem allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmer ausgeschlossen, da diese Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Außerdem sind auch Arbeitnehmer davon ausgenommen, die in Produktionsfirmen mit durchgehender Produktion arbeiten, sofern die Arbeit bei einer Unterbrechung den Einsatz von mehr Personal bedarf.

Fazit

Vergewissern Sie sich also frühzeitig über die Regelungen in Ihrem Unternehmen. Je nachdem, wie die Regelungen sind, müssen Sie vielleicht auch etwas mehr planen. Jedes Unternehmen hat andere Regelungen, wodurch nicht pauschalisiert gesagt werden kann, welche Regelungen gelten.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger