Halloween, das Fest zum Gruseln, das Fest zum Erschrecken und das Fest, an dem wir uns als Zombies, Hexen, Teufel oder andere gruselige Figuren verkleiden. In den letzten 30 Jahren ist Halloween auch in Deutschland zu einem Volksfest geworden, dem vor allem jüngere Menschen und Kinder nachgehen. Doch was ist an Halloween alles erlaubt und was ist verboten? Darf ich Streiche spielen, wenn mir jemand keine Süßigkeiten gibt? Wir erklären Ihnen alles Rechtliche rund um Halloween.

Das Fest zum Gruseln

Halloween hat eine lange Geschichte. Es wird angenommen, dass dieses Fest vor mehr als 2500 Jahren von den Kelten als Samhain gefeiert wurde. Die Kelten haben geglaubt, dass an diesem Tag die Toten in der Welt der Lebenden wandeln konnten und wiesen ihnen mit Lichtern den Weg zurück in ihre Welt. Auch wenn die Kelten ausgestorben sind, wurde das Samhain in Irland weiter gefeiert.
Die Iren jedoch hatten Angst vor den Toten und haben sich deswegen mit gruseligen Masken verkleidet, um nicht erkannt zu werden. Im 9. Jahrhundert wurden von der christlichen Kirche alle heidnischen Feste christianisiert. In diesem Jahrhundert wurde ebenfalls der 1. November als Allerheiligen festgelegt. Die Christen feierten Samhain am 31. Oktober, also den Abend vor Allerheiligen oder auf Englisch an „All Hallow´s Eve“. Mit der Zeit wurde aus All Hallow´s Eve das Wort Halloween.

Im 19. Jahrhundert wurde das Fest mit den ausgewanderten Iren nach Nordamerika gebracht. In Nordamerika sind die uns heute bekannten Bräuche, wie die geschnitzten Kürbisse oder „Süßes oder Saures“ entstanden. Ende das 20. Jahrhunderts kam das Fest dann auch nach Europa und somit nach Deutschland.

Rechtliches bei „Süßes oder Saures“

Süßes oder Saures – Das ist der bekannte Satz der Kinder, wenn Sie von Haus zu Haus ziehen. Die Kinder wollen etwas Süßes haben, ansonsten gibt es Saures. Das sind dann meist Streiche, die die Kinder den Bewohnern spielen, wenn sie keine Süßigkeiten erhalten haben. Viele dieser Streiche sind tatsächlich nur harmlos und fügen niemanden Schaden zu. Doch ab wann ist ein Streich nicht mehr nur ein einfacher Streich?

Sachbeschädigung

Trotzdem gibt es Streiche, die nicht mehr harmlos sind. Schnell können die Streiche auch ausarten und zu Sachbeschädigungen werden, welche dann den Tatbestand einer Straftat erfüllen. In § 303 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Sachbeschädigung definiert. Unter eine Sachbeschädigung fallen Zerstörungen oder Beschädigungen fremder Sachen.

Wer also an Halloween als „Streich“ einen Briefkasten anzündet oder in die Luft jagt, begeht eine Sachbeschädigung. Darunter fallen auch Graffiti an der Hauswand oder Kratzer im Auto. Auch wer Eier oder Feuerwerkskörper an Hauswände wirft oder Müll im Garten verteilt, begeht eine Sachbeschädigung. Wird die Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht, stehen darauf entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Harmlose Streiche wie Toilettenpapier, welches im Vorgarten verteilt wird oder vor die Tür gelegt wird, haben dabei keine strafrechtlichen Auswirkungen. Auch Zahnpasta auf der Türklinke stellt keine Sachbeschädigung dar. Das ist zwar ärgerlich für die Bewohner, allerdings ist dadurch keine Sache beschädigt oder zerstört worden.

Hausfriedensbruch

Wenn die Kinder oder Jugendlichen sich unerlaubt Zutritt Wohnungen oder Grundstücken verschaffen, wie zum Beispiel bei einem abgezäunten Garten, so ist das der Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Es handelt sich nicht um einen Einbruch, solange nicht die Absicht besteht, einen Diebstahl zu begehen. Bei einem Hausfriedensbruch sind nach § 123 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Bedrohung oder Nötigung

Wenn Sie „Süßes oder Saures“ sagen, sollten Sie genau darauf achten, was Sie als „Saures“ androhen. Wenn gedroht wird, dass Klopapier im Vorgarten verteilt oder in den Briefkasten gesteckt wird, ist das strafrechtlich nicht relevant und nur ärgerlich für die Bewohner. Sollte das „Saure“ allerdings das Aufschlitzen von Autoreifen, das in die Luft jagen des Briefkastens oder das Zerkratzen des Autos sein, dann ist das eine Straftat.

Diese Drohungen stellen den Tatbestand der Nötigung dar. Nach § 240 StGB ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn ein Mensch mit der Androhung von Gewalt oder einem anderen Übel zu einer bestimmten Handlung genötigt wird. Das Gesetz sieht bei einer Nötigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Auch das Bedrohen, damit sich Menschen erschrecken und fürchten, so wie es bei den Horror-Clowns vorgekommen ist, ist eine Nötigung oder eine Bedrohung. Eine Bedrohung nach § 241 StGB liegt dann vor, wenn einem Menschen mit einer rechtwidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der körperlichen Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit gedroht wird. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Sollte einem Menschen mit einem Verbrechen gedroht werden, so sind eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Weitere Straftaten rund um Halloween

An Halloween werden nicht nur Straftaten mit Bezug auf Süßes oder Saures begangen. Es gibt auch viele Straftaten und Vergehen, die zum Beispiel durch das Erschrecken oder Bedrohen von Menschen, Eingriffe in den Straßenverkehr oder auch Lärmbelästigungen entstehen.

Körperverletzung

Wer beim Erschrecken die erschreckte Person verletzt, begeht eine Körperverletzung. Sollten Menschen durch auf sie abgeschossene Feuerwerkskörper verletzt werden, erfüllt dies ebenfalls den Tatbestand der Körperverletzung. Prügeleien zählen auch dazu.

Der Tatbestand einer Körperverletzung ist nach § 223 StGB dann erfüllt, wenn ein Mensch körperlich misshandelt oder die Gesundheit geschädigt wird. Hierbei werden die Täter entweder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Sollten Sie auf die Idee kommen Autofahrer auf der Straße zu erschrecken und dabei aus dem Nichts vor das Auto zu springen, so können Sie einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen. Nach § 325b StGB entsteht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr dann, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Hindernisse oder ähnliches beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von hohem Wert gefährdet wird. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Lärmbelästigung & Ruhestörung

Gerade an Halloween wird viel gefeiert und gerne auch mit lauterer Musik. Dennoch sollten Sie sich an die Ruhezeiten halten und darauf aufpassen, keinen unzulässigen Lärm zu produzieren. Alles, was nach der Ruhezeit lauter als Zimmerlautstärke ist, stellt bereits eine Lärmbelästigung und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) unter § 117 festgehalten.

Vor allem sollten Sie darauf achten, was die Regelungen in Ihrem Bundesland bezüglich des „stillen“ Feiertages Allerheiligen sind. In NRW zum Beispiel dürfen zwischen 5 Uhr und 18 Uhr am 1. November keine Tanzveranstaltungen, Märkte, Sportevents, Unterhaltungsveranstaltungen oder Leistungshows stattfinden. In Bayern wiederum sind zwischen 2 Uhr und 24 Uhr und in Rheinland-Pfalz ab 4 Uhr bis 24 Uhr.

Vergehen wegen der Verkleidung

Vergehen können auch aufgrund der harmlos erscheinenden Verkleidung der Kinder oder der Erwachsenen entstehen. Bei manchen Verkleidungen sollten Sie besonders vorsichtig sein, bei dem was Sie mitführen oder bei dem, was Sie vorhaben.

Verkleidet Auto fahren

Auch als Autofahrer müssen Sie aufpassen. Nicht jede Verkleidung eignet sich zum Auto fahren. Gerade maskiert Auto zu fahren, sollten Sie unterlassen. Nach § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Wenn Sie eine Maske tragen, ist Ihr Gesicht jedoch gänzlich verhüllt. Wenn Sie angehalten werden kann es dazu kommen, dass die Polizisten Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro geben. Dazu sind Sie nach § 23 StVO dazu angehalten, dass Ihre Sicht und Ihr Gehör nicht beeinträchtigt werden. Wenn Sie ein Kostüm anhaben, welches genau dies macht, können Sie mit einem Bußgeld von mindestens 10 Euro belangt werden.

Sollten Sie ein Unfall bauen und die Schuld ist auf das Kostüm oder die Maske zurückzuführen, so bleiben Sie auf dem ganzen Schaden sitzen. Ihre Versicherung wird wahrscheinlich nicht einen Cent für die Reparaturen bezahlen. Sie sollten sich also entweder so verkleiden, dass das Kostüm Sie nicht beeinträchtigt oder mit den ÖPNV oder einem Taxi fahren.

Täuschend echte Spielzeugwaffen

Viele Kostüme werden erst durch die passenden Accessoires und Zusätze komplementiert und zum Teil auch erst dann gruselig. Dennoch sollten Sie darauf aufpassen, wie echt Ihre Spielzeugwaffe aussieht. Nach § 42 Waffengesetz (WaffG) ist es in Deutschland untersagt, eine sogenannte „Anscheinswaffe“ mitzuführen. Diese Anscheinswaffe sieht einer echten Feuerwaffe sehr ähnlich oder es handelt sich dabei um eine echte Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht wurde. Werden Sie mit so einer Anscheinswaffe erwischt, können Sie mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Amtsanmaßung

Es gibt auch Kostüme, mit denen Sie sich als Polizist verkleiden können. Dies ist auch soweit okay und straffrei. Strafrechtlich relevant wird es allerdings dann, wenn Sie sich zum Beispiel als verkleideter Polizist auf die Straße stellen und den Verkehr regeln oder Fahrzeuge anhalten und Verkehrskontrollen durchführen. In dem Fall sprechen wir nicht mehr vom Verkleiden, sondern von einer Amtsanmaßung, da Sie sich das Amt des Polizisten angemaßt haben. Auf die Amtsanmaßung steht nach § 132 StGB eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Kinder an Halloween und die Aufsichtspflicht

Kinder laufen gerne abends im Dunklen verkleidet von Haus zu Haus und fragen nach Süßes oder Saures. Die meisten gehen in kleinen Gruppen und das meistens auch ohne Erwachsene. Wenn die Kinder älter sind, gehen diese meist auf Halloween-Partys bei Freunden oder in den Clubs. Doch wie ist das eigentlich mit der Aufsichtspflicht, die ich als erziehungsberechtigte Person habe? Muss ich bei meinem Kind sein, wenn es um die Häuser zieht oder muss ich mit auf die Party, wenn mein Kind dorthin geht?

Die Aufsichtspflicht

Nur weil Halloween ist, heißt das nicht, dass die Aufsichtspflicht aufgehoben ist. Sie als Eltern oder Aufsichtsperson müssen der Aufsichtspflicht nachkommen und das bis zum 18. Lebensjahr. Sollten Sie der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sein und Ihr Kind hat einen Sachschaden verursacht, so müssen Sie dafür haften. Wenn Sie jedoch nachweisen können, dass Sie der Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen sind, haften Sie selbst nicht für den Schaden, den Ihr Kind verursacht hat.

Sie müssen allerdings Ihre Kinder nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. Je nach Alter und geistiger Reife dürfen die Kinder alleine um die Häuser ziehen und das auch an Halloween. Jedoch sollten Sie unbedingt auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) achten. In diesem Gesetz ist festgelegt, wann Kinder als Kinder und wann als Jugendliche zählen und was sie ab einem gewissen Alter machen dürfen. Ebenso ist hier festgelegt, ab wann sie deliktfähig sind, also ab welchem Alter ihr Handeln Konsequenzen nach sich zieht.

Auch wenn das Jugendschutzgesetz bestimmte Sachen erlaubt oder zeitlich begrenzt, müssen Sie als Eltern nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt. Im Endeffekt tragen Sie bis zum 18. Lebensjahr die Verantwortung über das Kind. Dementsprechend können Sie auch entscheiden, was das Kind darf.

Deliktsfähigkeit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im Paragraf 828 festgehalten, ab wann ein Kind oder ein Jugendlicher deliktsfähig ist. Kinder von null bis sieben Jahren sind nicht deliktsfähig, da sie sich einer unerlaubten Handlung und den damit verbundenen Konsequenzen bewusst sind. Ist das Kind allerdings zwischen sieben und 18 Jahren alt, so ist es beschränkt deliktsfähig. Es ist deswegen nur beschränkt deliktsfähig, da es darauf ankommt, ob das Kind oder der Jugendliche über die nötige Fähigkeit der Einsicht verfügt und die aus der Handlung entstehen Konsequenzen erkennen kann.

Das Ganze ist jetzt etwas schwer zu verstehen. Vereinfacht gesagt: Ist sich das Kind oder der Jugendliche darüber klar, ob seine Handlung erlaubt oder unerlaubt ist und welche Konsequenzen es erwarten kann, dann ist er deliktsfähig. Das wird immer im Einzelfall geprüft. Wenn jetzt zum Beispiel ein 14-Jähriger sich mit einem anderen prügelt, dann kann davon ausgegangen werden, dass der 14 Jährige weiß, welche Konsequenzen das hat.

Rechtliches an Halloween

Wie Sie sehen, ist Halloween vor dem Gesetz ein Tag wie jeder andere. Nur weil wir verkleidet durch die Straßen laufen oder auch kleinere Streiche spielen können heißt das nicht, dass das Gesetz außer Kraft gesetzt ist. Nach wie vor gelten die Rechte und Gesetze.

Achten Sie auf sich und auch auf Ihre Kinder. Genießen Sie die Feierlichkeiten, aber begehen Sie dabei keine Straftaten, dann wird das Halloween-Fest auch ein voller Erfolg.

Wir wünschen Ihnen ein schauriges und gruseliges Halloween.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger