Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird geändert, damit die Länder und die Kommunen mehr Spielraum haben Busspuren, Tempo-30-Zonen oder Parkplätze zu bauen. Die Reform des Straßenverkehrsgesetzes wurde am 14. Juni beschlossen. Diese Änderung ist im Koalitionsvertrag festgehalten. Doch was sieht die Änderung im StVG vor? Wir erklären es Ihnen.

Mehr Flexibilität für Behörden

Mit dem neuen Straßenverkehrsgesetz können die Kommunen flexibler bei Busspuren, Radewegen und Bewohnerparkplätzen agieren. Durch diese Reform werden jetzt neben der Flüssigkeit und der Sicherheit des Verkehrs auch die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, sowie die für die Gesundheit als auch für die städtebauliche Entwicklung als Ziele berücksichtigt.

Diese Reform kommt aber nicht aus dem Nichts. In der Vergangenheit haben die Kommunen und die Länder immer wieder darum gebeten, größere Handlungsspielräume zu erhalten, damit sie die Herausforderungen der aktuellen Situation bewältigen können.

Was ändert sich?

Dadurch, dass durch die Reform auch der Umweltschutz als Ziel mitaufgenommen wird, können die Kommunen Verordnungen zum Umweltschutz durchführen, ohne dass dieser nur als Nebenzweck verfolgt wird. Ebenso können die Kommunen nun leichter Busspuren, Radwege oder Temo-30-Strecken errichten. Die Tempo-30-Strecken dürfen allerdings nur dann entlang viel befahrener Schulwege, vor Krankenhäuser und Altenheimen, Kindergärten oder rund um Spielplätze errichtet werden.

Neben den Tempo-30-Strecken dürfen auch Parkflächen als Bewohnerparken angeordnet werden. Dies geht sowohl da, wo Parkraummangel schon vorhanden oder jedoch bereits kurz bevorsteht. So kann die Kommune bereits vorhandene Parkfläche vollständig oder nur für eine gewisse Zeit für die Berechtigten kennzeichnen.

Gibt es Einschränkungen?

Alle Anordnungen, die die neuen Zwecke wie Umweltschutz oder die städtebauliche Entwicklung verfolgen, dürfen ausdrücklich nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs noch die Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinflussen. Das bedeutet, dass diese Anordnungen durch ein Gericht aufgehoben werden können, sofern die Anordnungen gegen die Sicherheit oder die Leichtigkeit verstoßen.

Zudem dürfen Kommunen nicht einfach nach Lust und Laune überall Tempo-30-Zonen oder -Strecken errichten. Das geht auch mit der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einher. Dennoch sollen die Kommunen es einfacher haben, Tempo-30-Zonen dort zu errichten, wo es wirklich sinnvoll ist, wie an stark befahrenen Schulwegen oder an Fußgängerüberwegen.

Fazit

Wir sind gespannt, wie die Kommunen ab sofort ihre neue Freiheit umsetzen und wo wir in Zukunft überall eine geänderte Verkehrsführung haben. Das Gesetz zur Änderung des StVG ist bereits in Kraft getreten, da es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Bei Fragen rund um das Verkehrsrecht sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Ihre Fachanwälte Perner & Grüger