Mit dem Start in die Ausbildung beginnt ein neuer Lebensabschnitt: neue Aufgaben, neue Kollegen und oft auch viel Verantwortung. Gleichzeitig hört man schnell Sätze wie: „Als Azubi musst du eben alles machen.“ Doch ganz so einfach ist es nicht.

Auch Auszubildende haben klare Rechte. Die wichtigsten sollte man kennen, damit die Ausbildung fair abläuft und tatsächlich dem Lernen dient.

Nicht jede Aufgabe gehört zur Ausbildung

Azubis dürfen nicht einfach für alles eingesetzt werden, was gerade anfällt. Die übertragenen Aufgaben müssen dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sein.

Natürlich können auch einfache Tätigkeiten zum Berufsalltag gehören. Werden Auszubildende jedoch dauerhaft mit Aufgaben beschäftigt, die nichts mit ihrem Ausbildungsberuf zu tun haben, kann das dem Ausbildungszweck widersprechen.

Berufsschule und Prüfungen gehören zur Ausbildung

Die Berufsschule ist ein fester Bestandteil der Ausbildung. Der Betrieb muss Auszubildende für den Berufsschulunterricht sowie für vorgeschriebene Prüfungen freistellen.

Bestimmte Berufsschul- und Prüfungszeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Auch der Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen freizustellen.

Ausbildungsmittel stellt der Betrieb

Werkzeuge, Werkstoffe oder notwendige Fachliteratur müssen Azubis nicht selbst bezahlen.

Ausbildungsmittel, die für die betriebliche Ausbildung sowie zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, muss der Ausbildungsbetrieb grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu kann auch notwendige Hard- und Software gehören.

Anspruch auf Ausbildungsvergütung

Wer seine Ausbildung im Jahr 2026 beginnt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Mindestvergütung von 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

In den folgenden Ausbildungsjahren erhöht sich die Mindestvergütung. Je nach Branche und Tarifvertrag kann die tatsächliche Vergütung auch höher ausfallen.

Haben Azubis Anspruch auf Urlaub?

Auch Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Für volljährige Azubis gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das mindestens 20 Arbeitstagen.

Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Regelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Je nach Alter besteht ein höherer Mindesturlaubsanspruch.

Was gilt, wenn Azubis krank sind?

Wer arbeitsunfähig ist, muss den Ausbildungsbetrieb unverzüglich informieren und die geltenden Nachweispflichten beachten.

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für bis zu sechs Wochen.

Wer während des Urlaubs erkrankt, verliert diese Urlaubstage nicht automatisch: Die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Rechte kennen und Grenzen erkennen

Eine Ausbildung bringt Pflichten mit sich – aber eben auch Rechte.

Wer seine Rechte kennt, kann besser einschätzen, was zum normalen Ausbildungsalltag gehört und wann möglicherweise Grenzen überschritten werden.